Gericht: Sturz auf eigener Treppe während Rufbereitschaft kein Arbeitsunfall

Während einer Rufbereitschaft: Ein Sturz im eigenen Zuhause ist nicht als Arbeitsunfall zu werten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Berlin.
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Geklagt hatte ein Rentner, der zum Unfallzeitpunkt vor rund drei Jahren 72 Jahre alt war.Foto: djedzura/iStock
Epoch Times18. November 2025

Ein Sturz im eigenen Zuhause während einer Rufbereitschaft ist einem Gerichtsurteil zufolge nicht als Arbeitsunfall zu werten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Berlin, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag in Potsdam mitteilte.

Geklagt hatte ein Rentner, der zum Unfallzeitpunkt vor rund drei Jahren 72 Jahre alt war. Er hatte als Fahrer eines Abschleppdiensts eine nächtliche Rufbereitschaft übernommen und war nachts zu einem Einsatz gerufen worden.

Nachdem er seine Wohnung verlassen hatte, stürzte er im Treppenhaus seines Mehrfamilienhauses über einen Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Er erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung und musste rund eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden.

Berufsgenossenschaft: Erst vor Außentür beginnt berufliche Tätigkeit

Die Berufsgenossenschaft lehnte es anschließend ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen sich der Rentner gerichtlich wehrte. Wie das Sozialgericht bestätigte nun aber auch das Landessozialgericht die Sichtweise der Genossenschaft.

Das Heruntergehen der Treppe habe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden, lautete die Argumentation. Letztere beginne erst, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten werde.

Im Interesse der Rechtssicherheit sei diese Grenze „bewusst starr zu ziehen“, erklärte das Landessozialgericht. Anderes könne nur dann gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst im häuslichen Bereich befinde, also zum Beispiel bei einer Tätigkeit im Homeoffice. Eine nächtliche Rufbereitschaft begründe indes keine Tätigkeit im Sinn eines Homeoffices.

Das Urteil vom 6. November ist bisher nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung zur Revision beantragen. (afp/red)



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