Verfassungsgericht: Eilantrag gegen generelles Versammlungsverbot teilweise erfolgreich
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Eilantrag gegen ein von der Stadt Gießen verhängtes Versammlungsverbot aufgrund der derzeitigen Corona-Maßnahmen teilweise erfolgreich gewesen. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe gab in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss der Stadt auf, erneut über die angemeldeten Versammlungen zu entscheiden. Es sei unzutreffend, dass die maßgebliche Corona-Verordnung ein generelles Verbot von Versammlungen mit mehr als zwei Menschen enthalte, die nicht dem gleichen Haushalt angehörten. (Az. 1 BvR 828/20)
Die Versammlungsbehörde habe deshalb die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, entschied die zuständige Kammer des Gerichts. Sie habe nicht beachtet, dass sie zum Schutz dieser Freiheit einen Entscheidungsspielraum habe. Die Stadt Gießen habe deshalb erneut die Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Versammlungen verboten werden oder nur von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden müssten.
Verordnung falsch interpretiert und – Einzelfallentscheid nach Ermessen möglich
Der Kläger hatte in Gießen mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ angemeldet. Daran sollten ungefähr 30 Menschen teilnehmen. Er versicherte der Stadt, dass zwischen den Teilnehmern Abstandsregeln eingehalten würden. Die Kommune untersagte die Versammlung dennoch und berief sich dabei auf eine Corona-Verordnung der hessischen Landesregierung. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben vor dem Verwaltungsgericht Gießen und dem hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
Das Verfassungsgericht stellte nun fest, dass das Versammlungsverbot den Kläger offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletze. Die Verordnung der Landesregierung enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen mit mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Menschen. Davon sei die Stadt aber unzutreffend ausgegangen. Sie habe verkannt, dass die Verordnung ihr einen Entscheidungsspielraum lasse. Die Kommune habe zudem die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. (afp)
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