„Süßes oder Saures“ - zu Halloween werden am Freitag wieder überall Kinder und auch Jugendliche mit diesem Ruf auf süße Beute hoffen. Der 31. Oktober ist auch für die Polizei ein arbeitsintensiver Tag. Denn manche glauben, dass zu Halloween keine Regeln gelten, was natürlich falsch ist. Fragen und Antworten rund um ein rechtssicheres Fest: Was ist an Halloween problematisch? In den vergangenen Jahren gab es rund um Halloween eine Vielzahl von Zwischenfällen, bei denen aus dem spaßigen Gruseln Sachbeschädigungen, Gewalttaten oder Nötigungen wurden. Aber nicht nur solche extremen Fälle können bei der Polizei landen. Auch wenn sich jemand auf der Flucht vor Schreckgestalten verletzt, kann dies ein Fall für die Ordnungshüter sein. Besonders heikel ist eine „Bewaffnung“ zum Kostüm. Wer eine Waffenattrappe mit sich führt, muss mit Ermittlungen wegen eines Verstoßes nach dem Waffengesetz rechnen. [etd-related posts="4004399"] Wo ist Schluss mit lustig? Wie zu jedem anderen Anlass auch ist dies bei den vom Gesetz festgelegten Regeln der Fall. Wer mit „Süßes oder Saures“ Süßigkeiten erbittet, kann das machen, ohne aber auf die Herausgabe bestehen zu können. Das Süße soll freiwillig und gern gegeben werden - das Saure eine leere, spaßig gemeinte Drohung bleiben. Was sind typische Halloween-Vergehen? Mit Eiern beworfene Hauswände und Autos, umgeschmissene Mülltonnen, demolierte oder in Brand gesetzte Briefkästen, gegen Fensterscheiben geworfene Böller, herausgehobene Gullydeckel oder Graffitis speziell zu Halloween - die Liste der bei der Polizei gemeldeten vermeintlichen Scherze ist bundesweit lang. Allein in Niederbayern wurden im vergangenen Jahr neun Körperverletzungen und Sachschäden von mehr als 13.000 Euro registriert. Immer wieder werden Kindern auch die gesammelten Süßigkeiten geklaut. Ein spezielles Phänomen aus verschiedenen Großstädten sind Gruppen, die vor allem im Umfeld von Bahnhöfen gezielt Streit suchen und provozieren oder sogar mit Feuerwerkskörpern auf Menschen zielen. Alle diese Vergehen haben eines gemeinsam - sie sind verboten und strafbar. [caption id="attachment_4460271" align="alignnone" width="700"] Der Spuk geht wieder los: Das Licht im ausgehöhlten Kürbis soll der Tradition nach den Teufel und böse Geister fernhalten. Foto: Michael Bahlo/dpa[/caption] Welche Strafen drohen? Die Polizei kontrolliert bundesweit verstärkt. Wer erwischt wird, muss etwa bei einer Sachbeschädigung Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft fürchten. Bis zu drei Jahre Haft drohen sogar bei einer sogenannten gemeinschädlichen Sachbeschädigung. Das sind Sachen der öffentlichen Nutzung wie Parkbänke. Dabei können in einer Gruppe auch diejenigen bestraft werden, die nicht selbst Schäden anrichten. Ihnen drohen Strafen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung. [etd-related posts="5273641,5252317"] Dürfen Kinder allein losziehen? Auch hier gilt, dass Halloween nicht die Regeln - in dem Fall die Aufsichtspflicht - aufhebt. Bei kleineren Kindern zumindest sollte ein Erwachsener bei der Süßigkeitensuche dabei sein und zumindest ein wachendes Auge auf seine Kinder haben. Grundsätzlich sollten Eltern ihre Kinder auch für die Streiche sensibilisieren und sie von Sachbeschädigungen und anderen Straftaten abhalten. Auch sollten die Erwachsenen sie ermutigen, sich nicht durch einen Gruppenzwang an Taten zu beteiligen, die verboten sind. [caption id="attachment_3048540" align="alignnone" width="700"] Erdmännchen untersuchen im Tierpark einen Kürbis. Kurz vor Halloween hat der Kürbis Hochkonjunktur, aber die Zeit der Rekordernten scheint vorbei. Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa[/caption] Wer ersetzt Schäden? Falls der Verursacher einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung festgestellt wird, muss dieser für den Schaden aufkommen. Ansonsten kann eine Wohngebäudeversicherung Betroffenen Schäden durch mutwillige Beschädigung zumindest teilweise ersetzen. Für den Verursacher gilt: Wer mutwillig etwas beschädigt, kann nicht auf seine Haftpflichtversicherung setzen. Diese zahlt nur bei einem Versehen. (afp/ks)