Diese neuen EU-Entsorgungsregeln gelten ab August in Deutschland

In Kürze:
- Am 18. August tritt eine neue EU-Verordnung zur Entsorgung von Batterien in Kraft.
- Für Verbraucher ändert sich praktisch nichts, für Hersteller, Händler und Kommunen jedoch schon.
- Ziel ist es, mehr Batterien recyceln zu können.
E-Bikes, E-Autos, Batterieparks für die Energiewende – oder einfach nur die Wanduhr: Batterien sind ein wichtiger Energiespeicher in unserer Gesellschaft. Es ist zu erwarten, dass sie auf dem Weg zur Klimaneutralität und zur „grünen“ Mobilität künftig eine immer tragendere Rolle spielen werden.
Dabei will die Europäische Union mit der EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien vom 12. Juli 2023 den gesamten Lebenszyklus der Batterien im Blick behalten – auch deren Entsorgung.
Weitere damit verbundene Änderungen treten zum 18. August in Kraft, nachdem die Verordnung schon seit dem 18. August 2024 teilweise anwendbar war.
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Was ändert sich für wen?
Zunächst unterteilt die Verordnung Batterien in fünf Kategorien. Diese sind:
- Gerätebatterien,
- LV-Batterien (Light Vehicle), also für leichte Fahrzeuge wie E-Scooter und E-Bikes,
- Starterbatterien für jene in Autos,
- Elektrofahrzeugbatterien und
- Industriebatterien.
Damit künftig möglichst viele Batterien im Recyclingkreislauf bleiben, führt der Gesetzgeber die Verpflichtungen für den Endnutzer und für Hersteller auf. Die positive Nachricht für Verbraucher: Für sie ändert sich praktisch nichts. Die einzige Verpflichtung für sie ist, wie bisher, Altbatterien separat, also nicht mit dem gewöhnlichen Hausmüll, zu entsorgen. Sie sind weiterhin bei Rücknahme- oder Sammelstellen abzugeben.
Die Batteriehersteller müssen sich hingegen künftig entweder an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen.
Auch jeder Händler, der Batterien oder Geräte mit Batterien verkauft, ist verpflichtet, von den Endnutzern jegliche Batterien oder Akkus unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Annahmepflicht gilt gleichermaßen für alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also kommunale Institutionen zur Abfallentsorgung. Wertstoffhöfe müssen zum Stichtag auch LV-Batterien annehmen.
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Identifikation der Batterien
Für mehr Transparenz und Sicherheit müssen die Hersteller ab dem 18. August ihre Batterien mit der CE-Kennzeichnung (steht für Europäische Konformität) versehen. Ebenso verpflichtet die Verordnung die Hersteller dazu, die chemische Zusammensetzung einer Batterie offenzulegen.
Zur erweiterten Informationspflicht zählt zudem die Angabe der Steuer-ID. Somit müssen sich die Hersteller auch aus rechtlicher Sicht umstellen.
In einem künftigen Schritt könnten auch QR-Codes auf Batterien und Akkus angebracht werden. Darin sollen dann Informationen über die enthaltenen Rohstoffe, die Umweltverträglichkeit der Herstellung, die Lebensdauer oder die Recyclingfähigkeit der Batterie enthalten sein.
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