Friseur mit Klage erfolgreich – Gericht erklärt Corona-Verordnung für unwirksam

Die 3. Änderung der Corona-Verordnung vom 23.11.2021 des Landes Baden-Württemberg war unwirksam, stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim nach mündlicher Verhandlung am 21. Mai 2025 fest. Nun liegt das schriftliche Urteil vor.
Demnach sei die Verordnung der Landesregierung bereits formell rechtswidrig gewesen, weil die im „Umlaufverfahren“ beschlossene Verordnung von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) verfassungswidrig nicht umgehend im Original unterschrieben worden war. Ein unterzeichnetes Original habe gesichert erst Anfang Dezember vorgelegen, so das Gericht unter Vorsitz seines Präsidenten Malte Graßhof.
Auch danach, bis 15.12.2023, sei die Verordnung jedoch weiter unwirksam gewesen, weil es nach dem Entfallen einer epidemischen Lage nationaler Tragweite an einer hinreichenden Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz sowie einer korrekten Zitierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften gefehlt habe, heißt es weiter.
Ein Betreiber von zwei Friseurläden in Karlsruhe war gegen das Land mit einer Klage vorgegangen. Er musste laut seines Anwalts David Schneider-Addae-Mensah in den Jahren 2021 und 2022 herbe Umsatzeinbußen aufgrund der staatlichen Corona-Regelungen hinnehmen, Personal abbauen und eine seiner zwei Filialen schließen.
Aufgrund der Corona-Verordnung Baden-Württembergs vom 23.11.2021 wurden die G-Regeln für den Besuch bei Friseuren eingeführt.
Erfolg für Corona-Aufarbeitung
Verteidiger Schneider-Addae-Mensah sieht in dem Urteil, auch wenn sich das Gericht nicht grundlegend zu den Corona-Maßnahmen äußerte, einen Erfolg für die Corona-Aufarbeitung: „Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Corona-Verordnung allein aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Doch ist dies gleichwohl ein Beitrag zur Aufarbeitung des Corona-Unrechts.“
Seiner Ansicht nach habe die schnelle Abfolge immer neuer „grundrechtsverletzender Vorschriften“, teils im Wochentakt, nicht nur den Bürger, sondern offenbar auch den Verordnungsgeber selbst überfordert. „Dieser hat augenscheinlich den Überblick verloren“, so der Rechtsanwalt.
Für ihn zeige sich darin, dass man keine gesetzlichen und untergesetzlichen Schnellschüsse gebraucht habe. „Auch Krisen lassen sich mit gut gemachten, generell-abstrakten Regelungen meistern“, erklärte Schneider-Addae-Mensah.
In der Sache hätte er sich eine Äußerung des Gerichtshofs gewünscht, ob die Corona-Verordnungen „materiell rechtlichen, namentlich verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genügt haben.
„Ich erhoffe mir diesbezüglich weitere innovative Rechtsprechung aus Mannheim“, so der Jurist.
Das Urteil wurde den Beteiligten am 24. Juli zugestellt. Eine Revision gegen das Urteil wurde durch das Gericht nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch das Land Baden-Württemberg mithilfe einer Beschwerde innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung angefochten werden.
„Bisher ist beim VGH ein solches Rechtsmittel noch nicht eingegangen“, so das Gericht gegenüber Epoch Times.
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