Gendern im Handelsregister? Düsseldorfer Gericht hat entschieden

Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ kann nicht anstelle von „Geschäftsführer“ ins Handelsregister aufgenommen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 3 Wx 85/25) entschieden. Damit bestätigte es die vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Kleve, die nun rechtskräftig ist.
Die Richter des OLG betonten, dass für Eintragungen im Handelsregister der gesetzlich verankerte Begriff „Geschäftsführer“ zu verwenden ist. Abweichungen aus Gründen geschlechterneutraler oder zeitgemäßer Sprache seien unzulässig, da sie der rechtlichen Klarheit widersprechen.
Gendern im Handelsregister?
Eine GmbH, die vollständig im Besitz einer Stadt ist, hatte im Rahmen einer Satzungsänderung beantragt, die Vertretungsregelung der Gesellschaft mit dem Begriff „Geschäftsführung“ neu zu formulieren. Die geplante Eintragung lautete nach Angaben des Portals „Legal Tribune Online“:
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.“
Sowohl das zuständige Registergericht als auch in zweiter Instanz das OLG kamen zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung nicht mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes vereinbar sei.
Zuerst hatte das Registergericht darauf hingewiesen, dass es in § 6 Gesetz/Absatz 1 betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) heißt: „Die muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.“ Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ lasse begrifflich die Deutung zu, dass es sich um eine Gruppe und nicht um eine Einzelperson handeln könne. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG könne Geschäftsführer indes nur eine natürliche Person sein. Der Begriff „Geschäftsführung“ sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
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Begründung der Entscheidung: Erhebliche Unterscheidung
Auch nach Ansicht des OLG unterscheidet sich die Bedeutung von „Geschäftsführer“ und „Geschäftsführung“ erheblich: Während erstere eindeutig eine natürliche Person beschreibt, bleibt bei der Bezeichnung „Geschäftsführung“ offen, ob eine einzelne Person oder ein Leitungsgremium gemeint ist. Das Gericht stellte fest, dass eine solche sprachliche Unschärfe im Handelsregister nicht akzeptiert werden kann, da hier Klarheit und rechtliche Eindeutigkeit erforderlich sind.
Der Anspruch des Handelsregisters sei es gerade auch ohne Vorkenntnisse der nationalen Vorschriften zweifelsfreien Aufschluss zu geben. Deshalb sei Zurückhaltung angebracht bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen.
Auch die Argumentation der Klägerin, es handle sich um eine sprachlich fortschrittliche, geschlechterneutrale Ausdrucksweise, überzeugte das Gericht nicht: Im Interesse der Rechtssicherheit dürfe es deshalb auch nicht darauf ankommen, ob die Formulierungen modern oder unmodern seien. Eine Abweichung vom gesetzlichen Wortlaut aus stilistischen Gründen sei nicht zulässig.
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Kein Raum für sprachpolitische Erwägungen
Im Verfahren wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die traditionelle Bezeichnung „Geschäftsführer“ heute noch angemessen sei – insbesondere im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter. Das OLG stellte jedoch klar, dass dieser Begriff im rechtlichen Kontext geschlechtsneutral zu verstehen ist. Die in der Verfassung verankerten Prinzipien zur Gleichbehandlung und zum Schutz vor Diskriminierung (Art. 3 GG) gewährleisten, dass die Bezeichnung nicht ausschließlich auf Männer bezogen werden darf.
„Ebenso wenig trage das Argument, die Neufassung erübrige eine andernfalls notwendige Doppelnennung der weiblichen und männlichen Form“, schreibt das juristische Fachportal „Beck“. Eine zusätzliche Nennung weiblicher Formen – etwa „Geschäftsführerin“ – sei aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Der mit einer Doppelnennung verbundene Aufwand sei außerdem unerheblich und könne kein Grund sein, etablierte juristische Begriffe abzuändern. Der Mehraufwand sei – zitiert „Beck“ das Gericht – „in jeder Beziehung derart belanglos, dass er vernünftigerweise nicht ins Gewicht falle“.
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