Durch Kruzifix in Religionsfreiheit verletzt: Zwei Schülerinnen klagen erfolgreich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass ein Kruzifix im Eingangsbereich einer staatlichen Schule in Bayern die Religionsfreiheit von Schülern verletzt.
Die Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung fest, „dass es für staatliche Gymnasien keine Rechtsgrundlage gibt, ein Kreuz, geschweige denn ein Kruzifix aufzuhängen“, sagte der Sprecher des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Felix Nürnberger, dem TV-Sender „Welt“.
„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute festgestellt, dass zwei Schülerinnen in ihrer Religionsfreiheit dadurch verletzt wurden, dass im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums ein großes Kruzifix gehangen hat.“
Das Grundgesetz garantiere „nicht nur, dass man positiv eine Religion haben oder ausüben darf, sondern auch, dass man mit bestimmten religiösen Symbolen nicht konfrontiert werden muss“, so Nürnberger.
Eine Einzelfallentscheidung?
In der Entscheidung des Senats sei es „nur um diese eine Schule und um dieses eine Kreuz“ gegangen, erklärte der Sprecher. „Inwieweit daraus Schlussfolgerungen für andere Schulen und andere Kruzifixe gezogen werden kann, hatte der Senat nicht zu entscheiden.“
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Aber: „Der Senat hat in seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass es eben für das Aufhängen eines Kruzifixes in einem Gymnasium keine rechtliche Grundlage gibt. Der Kruzifix-Erlass der Bayerischen Staatsregierung in der allgemeinen Geschäftsordnung war insoweit nach der Überzeugung des Senats nicht anwendbar.“
Von einer Gesetzeslücke wollte der Gerichtssprecher allerdings nicht sprechen. „Ob eine Gesetzeslücke vorlag, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Er hat ausdrücklich offengelassen, inwieweit eine gesetzliche Regelung durch den Bayerischen Landtag ein Aufhängen eines Kruzifixes in einem Gymnasium hätte rechtfertigen können.“
Wie groß die Präzedenzwirkung des Urteils wirklich ist, bleibt vorerst unklar. „Inwieweit die Entscheidung auch auf andere Schulen übertragen werden kann, hat der Senat nicht entschieden. Seiner Entscheidung hat der Senat eben nur zugrunde gelegt, dass es für staatliche Gymnasien keine Rechtsgrundlage gibt, ein Kreuz, geschweige denn ein Kruzifix aufzuhängen.“
Im konkreten Einzelfall hat das Urteil erst einmal keine unmittelbaren praktischen Auswirkungen, so Nürnberger. „Der Senat hat nicht festgestellt, dass das Kruzifix jetzt abgehangen werden muss. Nachdem die Schülerinnen bereits die Schule verlassen haben, hat der Senat nur noch im Nachhinein festgestellt, dass die Schule zu den Schulzeiten der Schülerinnen das Kruzifix hätte abhängen müssen.“ (dts/red)
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