Schlumpfspray-Trend in Deutschland angekommen – Polizei warnt

Nach dem Mord an einer 17-Jährigen in Amsterdam boomt in den Niederlanden ein ungewöhnliches Mittel zur Selbstverteidigung: das Schlumpfspray. Nun wird die blaue Abschreckung auch in Deutschland diskutiert – mit rechtlichen Fragezeichen und warnenden Stimmen.
Titelbild
Blaues Wunder für Angreifer? (Symbolbild)Foto: iStock/Evgen_Prozhyrko
Von 10. September 2025

In Kürze:

  • Schlumpfspray zur Selbstverteidigung boomt in den Niederlanden. Es färbt den Angreifer blau.
  • In Deutschland ist es auch legal und wird zunehmend in sozialen Netzwerken diskutiert.
  • Juristen und Polizei warnen vor Missbrauch des Selbstverteidigungsmittels.

 

In den Niederlanden sorgt das sogenannte Schlumpfspray derzeit für Schlagzeilen: Nach dem brutalen Mord an einer 17-Jährigen auf dem Heimweg in Amsterdam Mitte August hat sich das Spray, das Angreifer mit blauer Lebensmittelfarbe markieren kann, binnen weniger Tage zum gefragten Selbstschutzmittel entwickelt. Das Spray, eine harmlose Lebensmittelfarbe in intensiven Blautönen, verwandelt sich bei Hautkontakt in eine schaumartige Substanz, welche dem Angreifer vorübergehend die Sicht nehmen soll, sodass der Betroffene flüchten kann. Zudem kennzeichnet sie den Angreifer für bis zu drei Tage.

Blaue Farbe statt Pfeffer

Genau diese Wirkung macht es in den Niederlanden populär, weil Pfefferspray dort verboten ist, während das Schlumpfspray als einziges Verteidigungsspray legal ist.

Einige Läden melden inzwischen, dass die Vorräte aufgebraucht sind, wie auch der Onlineshop „Veilige Vriendin“ (auf Deutsch: sichere Freundin), der einen regelrechten Ansturm auf das Schlumpfspray verzeichnete.

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Der Trend wandert nach Deutschland

Der Boom ist mittlerweile auch in Deutschland angekommen: In sozialen Medien, auf Plattformen wie TikTok oder Instagram kursieren vermehrt Clips, in denen das blaue Spray als potenzielles Mittel zum Eigenschutz vorgestellt wird. Schlumpfspray wird vor allem als harmlose Ergänzung zum Pfefferspray diskutiert – insbesondere von Personen, die eine legale Lösung außerhalb des Waffengesetzes suchen.

Im Gegensatz zu den Niederlanden ist Pfefferspray hierzulande als sogenanntes Tierabwehrspray erlaubt – allerdings nur mit klarer Kennzeichnung und nur im Falle echter Notwehr einsetzbar. Ein als solches gekennzeichnetes Spray fällt nicht unter das Waffengesetz und darf frei verkauft werden. Der Einsatz von Pfefferspray darf allerdings immer nur das letzte Mittel sein. Wer es unangemessen einsetzt, kann dafür belangt werden.

Für das Schlumpfspray gilt in Deutschland das Gleiche: Solange es tatsächlich keine reizstoffhaltigen Substanzen enthält und lediglich färbt, fällt es in Deutschland nicht unter das Waffengesetz.

Während ein Beitrag auf RTL verkündet, „mit diesem Spray erleben Vergewaltiger ihr blaues Wunder“, werden auch in den sozialen Medien zunehmend warnende Stimmen laut, die vor Missbrauchspotenzial warnen.

Missbrauchspotenzial: Die Falschen markiert?

Auch Manuel Ostermann, erster stellvertretender Bundesvorsitzender der Bundespolizeigewerkschaft, warnt: „Es führt nicht zu mehr Sicherheit, es führt nicht dazu, dass Taten reduziert werden, es führt auch nicht dazu, dass Taten verhindert werden – es führt aber auch dazu, dass möglicherweise unschuldige Männer damit so klassifiziert sind und damit auch geächtet werden.“ Die Folge wäre doppelte Arbeit, so Ostermann in „WELT“.

Das Rechtsportal LTO ordnet den Einsatz von Schlumpfspray in Deutschland folgendermaßen ein: „Der Einsatz von Schlumpfspray kann zwar unter Umständen den Tatbestand einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung erfüllen, ist aber im Falle eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs nicht strafbar.“

Für das Markieren und die damit resultierende Prangerwirkung an sich könne man nicht belangt werden. Etwas anderes könne gelten, „wenn das Besprühen nur zur Kundgabe einer Missachtung diene und die Markierung mit der Farbe als ehrverletzende Stigmatisierung wahrgenommen wird“, so LTO.

Der Einsatz des Sprays ist eine Notwehrhandlung, wenn sie erforderlich und geboten ist, so die juristische Einordnung des Portals. „Erforderlich ist sie, wenn sie zur Angriffsabwehr geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist“. Selbst bei einem möglichen Verbot des Schlumpfsprays in Deutschland würde sich an dieser Bewertung nichts ändern. Denn die Rechtfertigung durch Notwehr bemesse sich nicht danach, ob es erlaubt ist, ein Verteidigungsmittel mit sich zu führen, oder nicht.

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