Wer haftet bei Corona-Impfschäden?

Privat geführte Arztpraxen müssen grundsätzlich nicht für mögliche Impfschäden haften, die im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen entstanden sind. Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am 9. Oktober 2025 entschieden. Ärzte übten demnach in der Corona-Zeit beim Impfen in der Rolle eines „Verwaltungshelfers“ ein öffentliches Amt aus.
Mutmaßlich Impfgeschädigte brauchen sich damit nicht mehr die Mühe zu machen, juristisch gegen ihren Impfarzt vorzugehen. Als Beklagter kommt automatisch der Staat als Verordnungsgeber in Betracht, denn die „Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft […] grundsätzlich den Staat“, wie es in einer Pressemitteilung zum Urteil (Az.: III ZR 180/24) heißt.
Die Richter des BGH bezogen sich in ihrem Urteil auch auf Artikel 34 des Grundgesetzes. Daraus lässt sich ableiten, dass der Staat im Falle eines verlorenen Impfschadenstreits seinerseits das Recht besitzt, beim Impfarzt in Regress zu gehen, sofern dieser beim Impfen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt hatte. Das wäre dann gegebenenfalls in einem zweiten Rechtsstreit Staat vs. Arzt auszufechten.
Herzprobleme nach dritter Corona-Impfung
Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen. Er hatte sich zunächst im Mai und Juli gegen COVID-19 impfen lassen, dann im Dezember 2021 die dritte Impfspritze („Booster“) von einer Allgemeinmedizinerin erhalten.
Drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Kläger führt das auf die Impfung zurück. Seine Ärztin habe Fehler gemacht, gab er an. Außerdem sei er nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Der Kläger argumentierte zudem, dass seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt seien, er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und er infolge seiner organischen Beschwerden psychische Schäden davongetragen habe.
Er verlangte deshalb von seiner Impfärztin mindestens 800.000 Euro Schmerzensgeld, außerdem „die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten“.
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Entscheidung zur Haftungsfrage in dritter Instanz
Der Kläger hatte zuvor erfolglos beim Landgericht Dortmund (Urteil vom 27. Juli 2023, Az: 4 O 163/22) und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19. Juni 2024, Az: I-3 U 119/23) geklagt. Das Oberlandesgericht Hamm ließ allerdings die Revision vor dem BGH zu.
Der BGH hatte im vorliegenden Fall nicht die Frage zu beantworten, ob es sich tatsächlich um einen Impfschaden handelt. Es ging lediglich darum, die Haftungsfrage für Vertragsarztpraxen zu klären.
Das Urteil betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 7. April 2023. Bis zu diesem Datum „handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes“, stellte der BGH klar.
Bei Impfungen in Impfzentren oder durch mobile Impfteams war bereits vorher klar, dass der Staat für mögliche Schäden haftet.
(Mit Material der afp)
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