EU-Gericht bestätigt Amazon-Status als „sehr große Plattform“

Sehr große Online-Plattformen unterliegen in der EU besonderen Bestimmungen. Amazon klagte dagegen – nun folgte das Urteil.
Amazon ist die Nummer eins im deutschen Onlinehandel.
Amazon ist die Nummer eins im deutschen Onlinehandel.Foto: Richard Vogel/AP/dpa
Epoch Times19. November 2025

Das Gericht der Europäischen Union hat die EU-Einstufung von Amazon als „sehr große Online-Plattform“ bestätigt. Das Gericht wies eine Klage des Onlinehändlers gegen einen entsprechenden Beschluss der EU-Kommission ab.

Die Entscheidung fiel im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste, das Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen“ eingestuft wurden, besondere Verpflichtungen auferlegt. Diese Einstufung betrifft Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU.

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Hohen Verbraucherschutz gewährleisten

Amazon hatte argumentiert, dass die Bestimmungen des Gesetzes mehrere Grundrechte verletzen würden, darunter die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Rechte darstellen, dieser jedoch gerechtfertigt sei, um systemische Risiken zu verhindern, die von großen Online-Plattformen ausgehen könnten.

Dazu zählten insbesondere die Verbreitung illegaler Inhalte und die Verletzung von Grundrechten, so die Luxemburger Richter.

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Dem Gericht zufolge sind die Maßnahmen im Gesetz über digitale Dienste, wie die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Empfehlungsoption ohne Profiling und der Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abzuwägen. (dts/red)



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