Eltern in die Irre geführt – dm darf Obst-Quetschie nicht als „Immun-Smoothie für Kinder“ bewerben

Das Landgericht Karlsruhe urteilt im Rechtsstreit zwischen dm und der Verbraucherorganisation Foodwatch gegen dm. Die Gestaltung der Verpackung von Obst-Quetschie suggeriere fälschlicherweise, dass das Produkt gesundheitsförderlich sei.
Titelbild
Fußgänger passieren am 8. Januar 2018 in Berlin eine DM-Drogerie.Foto: Michele Tantussi/Getty Images
Epoch Times20. August 2025

Die Drogeriekette dm hat einen Rechtsstreit mit der Verbraucherorganisation Foodwatch um die Bezeichnung eines Obst-Quetschies als „Immun-Smoothie für Kinder“ verloren. Die Gestaltung der Verpackung suggeriere, dass das Produkt gesundheitsförderlich sei, heißt es im Urteil des Landgerichts Karlsruhe. dm verstoße damit gegen die EU-Health-Claims-Verordnung, die gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung enge Grenzen setzt.

Die Verordnung erlaubt Werbeaussagen zur Gesundheit nur, wenn diese wissenschaftlich belegbar sind. dm hatte argumentiert, dass auf der Verpackung auch der belegbare Satz „Vitamin D unterstützt das Immunsystem“ zu lesen ist. Das Gericht ließ dies jedoch nicht gelten. Dieser „zulässige Claim“ sei klein gedruckt und rücke gegenüber dem unzulässigen „Immun-Smoothie“ in den Hintergrund, heißt es im Urteil.

Foodwatch kritisierte neben der Bezeichnung auch das Produkt an sich als ungesund und überteuert. „Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als ‚Immun Smoothie‘ verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche“, erklärte Rauna Bindewald von Foodwatch. Im Geschäft werde das Produkt zudem in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln platziert. (afp/red)



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