Karlsruhe urteilt: Ist Deutschland mitverantwortlich für US-Drohnenangriffe?

In Karlsruhe steht die Entscheidung über eine mögliche Mitverantwortung Deutschlands für bestimmte US-Drohneneinsätze an. Am Dienstag spricht das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Klage von zwei Männern aus dem Jemen. Es geht um Drohnenangriffe, für die das US-Militär den in Rheinland-Pfalz gelegenen Stützpunkt Ramstein zur Datenweiterleitung nutzt. (Az. 2 BvR 508/21)
Die beiden Kläger erlebten nach eigenen Angaben einen Drohnenangriff mit mehreren Toten in ihrem Heimatort im Jemen mit. Sie sehen ihr Grundrecht auf Leben verletzt und wollen erreichen, dass Deutschland sie vor Drohnenangriffen schützt, nachforscht und gegebenenfalls bei den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts drängt.
Ihrer Ansicht nach ist Deutschland mitverantwortlich für die Drohneneinsätze, weil Ramstein ein wichtiger Datenknotenpunkt für das US-Militär ist. Die Drohnen starten zwar nicht von Ramstein aus und werden auch nicht von dort aus gesteuert. Daten werden aber von den USA per Kabel nach Ramstein geleitet, und von dort werden Signale über eine Satellitenrelaisstation weitergefunkt.
Bundesregierung warnt vor Folgen für internationale Bündnisse
Die Bundesregierung will keine weiteren Maßnahmen ergreifen und argumentiert mit Sicherheitsbedenken. Müsste sie bei Verbündeten wegen deren Verhaltens im Ausland intervenieren, würde das die Bündnisfähigkeit Deutschlands nachhaltig belasten, sagte ihr Vertreter bei der Verhandlung in Karlsruhe im Dezember. Die Sicherheit Deutschlands hänge aber maßgeblich von der Zusammenarbeit mit Partnern in NATO und EU ab.
Nach Angaben der Bundesregierung versicherten die USA, dass Drohnen von Deutschland aus nicht gestartet, gesteuert oder befehligt würden und dass die US-Streitkräfte geltendes Recht einhielten. Deutschland und die USA seien in einem „fortlaufenden und vertrauensvollen Dialog“ zur Nutzung von Ramstein.
Das Verfassungsgericht entscheidet, ob Deutschland überhaupt mitverantwortlich sein kann für mögliche Völkerrechtsverstöße anderer Staaten im Ausland – und somit in solchen Fällen zum Schutz von Ausländern im Ausland eingreifen muss.
Wichtig dabei ist ein Bezug zum deutschen Staatsgebiet. Unklar ist, ob dieser Bezug eng genug ist, wenn es nur um Datenübertragung geht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, an das sich die Kläger zuvor gewandt hatten, sah das nicht so. Nachdem es die Klage im November 2020 abwies, zogen die Männer vor das Verfassungsgericht. Nun steht dort das Urteil an. (afp/red)
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