US-Richter stoppt Offenlegung: Epstein-Akten bleiben unter Verschluss

Ein Bundesrichter in New York hat den Antrag des US-Justizministeriums auf Entsiegelung von Grand-Jury-Akten im Fall Jeffrey Epstein abgelehnt. Opferinteressen und Datenschutz hätten Vorrang, erklärte das Gericht. Damit bleibt eine vollständige Offenlegung der Akten ausgeschlossen.
Das US-Justizministerium ist gegen die Veröffentlichung weiterer Epstein-Akten. (Archivbild)
Das US-Justizministerium ist gegen die Veröffentlichung weiterer Epstein-Akten. (Archivbild).Foto: Julia Demaree Nikhinson/AP/dpa
Von 22. August 2025

In Kürze:

  • Richter lehnt Antrag des Justizministeriums auf Entsiegelung von Grand-Jury-Akten ab
  • Schutz der Opfer und deren Privatsphäre hat Vorrang vor öffentlichem Interesse
  • Präsident Trump hatte DOJ zur Offenlegung angewiesen – ohne Erfolg
  • Weitere Anträge auf Aktenfreigabe in parallelen Verfahren bereits gescheitert

 

Eine vollständige Offenlegung aller Akten mit Bezug zum Fall des verstorbenen US-Milliardärs und Sexualstraftäters Jeffrey Epstein in den USA wird es nicht geben. Am Mittwoch, 20. August, hat ein Bundesrichter in New York einen Antrag des US-Justizministeriums (DOJ) abgelehnt. Darin hatte die Behörde gefordert, Material zu entsiegeln, das die Grand Jury 2019 im Vorfeld der gegen Epstein gerichteten Anklage gesichtet hatte.

Bezirksrichter sieht Voraussetzungen für Freigabe vertraulicher Protokolle nicht erfüllt

Es gibt einen als zentral angesehenen Rechtsgrundsatz, wonach Vorgänge im Kontext der Entscheidungsfindung einer Grand Jury vertraulich bleiben. Zwar sei unter „speziellen Umständen“ ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich. Nach Meinung von Bezirksrichter Richard Berman habe die Regierung jedoch keine ausreichenden Gründe dargelegt, um ein solches zu rechtfertigen.

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Beamte des Justizministeriums hatten um eine Freigabe der Protokolle und Beweisstücke der Grand Jury gebeten. Dabei hatten sie vorgebracht, dass das öffentliche Interesse an der Angelegenheit so groß sei, dass dieses ein Entsiegeln rechtfertige.

In ihrem Antrag hieß es, das Gericht solle „zu dem Schluss kommen, dass die Fälle Epstein und Maxwell als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gelten“. In weiterer Folge solle es die dazugehörigen Protokolle der Grand Jury freigeben und alle bestehenden Schutzanordnungen aufheben.

„Regierung verfügt über größeren Epstein-Aktenbestand als Grand Jury“

Der Richter wies das Begehren in einer 14-seitigen Entscheidung ab. Interessen wie die Sicherheit und Privatsphäre der Opfer bewertete er als höherrangig gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung des etwas mehr als 70-seitigen Materials. Anwälte der Opfer hätten sich gegen eine solche ausgesprochen.

Die Regierung verfüge über einen erheblich höheren Bestand an Akten, die den Fall Epstein beträfen. Auch sie habe diese nicht vollständig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Im Februar habe das Justizministerium einige Dateien veröffentlicht. Darüber hinaus habe man sich bezüglich einiger Aktenteile jedoch auch dort eine Überprüfung und Schwärzung vorbehalten.

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Dies sei ebenfalls im Wege einer Interessenabwägung geschehen, „um die Identität von Epsteins Opfern zu schützen“. Im Juli verkündeten das DOJ und das FBI in einer gemeinsamen Erklärung, es wäre „keine weitere Offenlegung angemessen oder gerechtfertigt“. Auch hier verwies man auf Schutzinteressen von Opfern.

Richter sehen in Spekulationen der Öffentlichkeit keine „besonderen Umstände“

Präsident Donald Trump wies das DOJ daraufhin an, die Entsiegelung der Grand-Jury-Akten zu beantragen. Richter Berman jedoch bewertete die Akten, die der Grand Jury zugänglich waren, als unerheblich im Vergleich zu den Aktenbeständen im Ministerium. Die Grand Jury habe damals hauptsächlich Beweismittel aus zweiter Hand zur Verfügung gehabt.

Bereits am 11. August hatte der US-Bezirksrichter Paul Engelmeyer im Fall von Epsteins langjähriger rechter Hand, Ghislaine Maxwell, einen ähnlichen Antrag abgelehnt. Ihm stattzugeben, hätte dem Richter zufolge eine nicht sachgerechte Aufblähung der Doktrin der „besonderen Umstände“ nach sich gezogen.

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Diese sei bis dato lediglich in ganz seltenen Fällen zum Tragen gekommen. Dabei sei es um „einzigartige Aussagen von Zeugen aus erster Hand zu Ereignissen von offensichtlicher öffentlicher oder historischer Bedeutung“ gegangen. Im Juli lehnte ein Bundesrichter in Florida die Offenlegung der Transkripte der ersten Untersuchung gegen Epstein ab. Es sprächen Präzedenzfälle gegen ein solches Vorgehen.

Noch kein „Kunde“ von Epstein angeklagt

Ankündigungen von Generalstaatsanwältin Pam Bondi vom Februar des Jahres hatten in Teilen der Bevölkerung hohe Erwartungen geweckt. Diese hatte im Zusammenhang mit den Akten zu dem im August 2019 in Untersuchungshaft verstorbenen Epstein volle Transparenz versprochen. Flugprotokolle, Namen und Identitäten von Opfern seien zu dem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen. Man wolle jedoch „auch den Rest von alledem“ auswerten und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Die offizielle Verkündung des FBI, wonach es sich beim Tod Epsteins in seiner Untersuchungshaftzelle zweifelsfrei um Selbstmord gehandelt habe, und Bondis Erklärung, es gebe keine „Kundenlisten“, enttäuschten diese Erwartungen. Zudem gab es Kritik daran, dass es noch keine Anklagen von Kunden des Epstein-Menschenhändlerrings gegeben habe.



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