Arbeitsministerin Bas plant Reform: Betriebsrente soll Standard für alle Beschäftigten werden

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas will die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland grundlegend reformieren. Ein neuer Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig mehr Beschäftigte automatisch in ein bAV-Modell eingebunden werden – mit Opt-out-Möglichkeit. Auch für kleinere Betriebe soll der Zugang erleichtert und die Förderung verbessert werden. Das Ziel: Eine stabile zweite Säule für den Ruhestand.
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Ministerin Bärbel Bas will die Betriebsrente für alle Beschäftigten zum Normalfall machen.Foto: Frank Rumpenhorst/dpa
Von 23. Juli 2025

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat am Dienstag, 22. Juli, einen Gesetzentwurf zur Ressortabstimmung versandt, der sich mit der Betriebsrente befasst. Die Ministerin plant, auf diese Weise dazu beizutragen, dass mehr Beschäftigte in Deutschland eine betriebliche Altersvorsorge nutzen können. Gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“ äußerte die SPD-Politikerin, die Betriebsrente soll „ein selbstverständlicher Teil der Alterssicherung“ werden.

Betriebsrente bislang vorrangig in Großunternehmen verbreitet

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 hatte der Gesetzgeber das sogenannte Drei-Säulen-Modell als Basis der Altersvorsorge in Deutschland definiert. Dies war die Konsequenz aus einer Erkenntnis: Das Umlagesystem kann eine angemessene gesetzliche Rente aufgrund der demografischen Entwicklung nicht mehr dauerhaft garantieren. Aus diesem Grund sollten die betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorge – teils in der geförderten Form der Riester-Rente – die entstehende Lücke kompensieren.

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Zwanzig Jahre später ist nur ein Teil der erhofften Effekte dieser Reform eingetreten. Die Riester-Rente hat ein Renditeproblem – mit der Folge, dass bis zu einem Viertel der bestehenden Verträge mittlerweile beitragsfrei gestellt sind. Aber auch die betriebliche Altersvorsorge, die eigentlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Win-win-Situation schaffen soll, bleibt deutlich hinter ihrem Potenzial zurück.

Im Januar 2025 verfügten etwa 18,1 Millionen Beschäftigte in Deutschland über mindestens eine Anwartschaft im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Insgesamt waren Ende 2023 knapp 21 Millionen Anwartschaften aktiv. Die Differenz ergibt sich aus der Möglichkeit, als Arbeitnehmer mehrfache Anwartschaften – also Vorsorgeansprüche – durch unterschiedliche Verträge zu begründen.

Zwischenschaltung von Sozialpartnern nicht mehr zwingend vorgesehen

Insgesamt sind das jedoch nur knapp 52 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen. Zuletzt war die Tendenz sogar leicht rückläufig. Was die Gründe anbelangt, schieben häufig Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig den Schwarzen Peter zu. Arbeitgeber begründen das Fehlen einer bAV in ihrem Betrieb oft mit fehlender Nachfrage. Arbeitnehmer wiederum klagen, dass ihre Arbeitgeber ihnen eine solche Form der Vorsorge nicht angeboten hätten.

Bis dato ist die Betriebsrente vor allem in großen Unternehmen weitverbreitet. Demgegenüber spielt sie in kleinen Betrieben, nicht tarifgebundenen Unternehmen sowie bei Teilzeitkräften oder Geringverdienenden kaum eine Rolle. Dort will Bas nun ansetzen und die bAV attraktiver machen.

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Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten, vom Bestehen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung unabhängig machen. Bis dato müssen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Modelle dieser Art aushandeln. Kleinen Betrieben soll der Einstieg in die bAV auf diese Weise erleichtert werden.

Betriebliche Altersvorsorge soll zum Automatismus werden

Zudem plant Bas einen Automatismus zu schaffen. Eine Betriebsrente soll zum Standard werden, Beschäftigte sollten grundsätzlich einbezogen werden. Allerdings soll es auch eine Opting-out-Klausel geben – das heißt, Beschäftigte können widersprechen. Die Form der Kapitalanlage soll flexibler sein und Pensionskassen sollen auch risikoreicher investieren dürfen. Allerdings soll der Arbeitgeber jedenfalls in der Pflicht stehen, zugesagte Leistungen zu erbringen.

Bas schwebt zudem vor, die steuerliche Förderung für Betriebsrentenmodelle zu verbessern. Insbesondere soll es eine Dynamisierung und Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen geben. Derzeit liegt die Grenze bei 2.718 Euro. Um die Reform zu finanzieren, soll der Bund ab 2027 jährlich rund 150 Millionen Euro zusätzlich bereitstellen.

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Die betriebliche Altersvorsorge soll ihrer Konzeption zufolge die gesetzliche Rente ergänzen und ein zusätzliches Einkommen im Ruhestand bieten. Sie kann in Form einer Einmalzahlung oder einer Rente ausbezahlt werden. Bis zu bestimmten Höchstbeträgen sind die Beiträge dazu von Steuern und teilweise auch von Sozialabgaben befreit.

Was Beschäftigte beim Abschluss einer Betriebsrente beachten sollten

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels kann der bestehende Vertrag mitgenommen werden, nicht immer allerdings mögliche Zusatzbausteine wie Berufsunfähigkeitsschutz. Organisation und Verwaltung übernimmt im Allgemeinen der Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer macht die Möglichkeit, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verringern, die bAV in der Ansparphase attraktiv. Im Alter unterliegt die Betriebsrente allerdings der vollen Steuerpflicht und es fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

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Durch Entgeltumwandlung verringertes Bruttoeinkommen zieht auch geringere Ansprüche aus gesetzlichen Versicherungssystemen nach sich. Verträge lassen sich auch meist nicht kündigen, sondern nur beitragsfrei stellen. Unverfallbare Anwartschaften sind regelmäßig erst nach einer Mindestlaufzeit des Vertrags vorgesehen – oft wird eine mindestens dreijährige Betriebszugehörigkeit genannt oder das vollendete 21. Lebensjahr.

Auszahlungen beginnen üblicherweise mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, es sei denn, der Vertrag selbst oder das Abschlussdatum sehen abweichende Regelungen vor. Ein vorzeitiger Zugriff auf das angesparte Kapital ist regelmäßig nur bei Ansprüchen unterhalb einer Bagatellgrenze oder in besonderen Notlagen möglich. In diesen Fällen sind erhaltene Steuervergünstigungen zurückzuzahlen.



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