Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtskräftig – Partei prüft Verfassungsbeschwerde

Im Streit um die Einstufung der AfD als Verdachtsfall hat die Partei eine weitere Niederlage eingefahren. Das Urteil von 2024, das die Einstufung gebilligt hatte, ist rechtskräftig.
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AfD-Logo (Archiv)Foto: via dts Nachrichtenagentur
Epoch Times22. Juli 2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies nach Angaben vom Dienstag Beschwerden der Partei ab. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster von 2024, das die Einstufung gebilligt hatte, wurde damit rechtskräftig.

In dem Verfahren ging es nicht um die jüngste Hochstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch.

Im Mai 2024 hatte das Gericht in Münster entschieden, dass die AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft und somit mit bestimmten geheimdienstlichen Mitteln wie etwa V-Leuten vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf.

Das Oberverwaltungsgericht erlaubte keine Revision gegen sein Urteil – nun wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen diese Nichtzulassung ab.

AfD prüft Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Revision gegen die Urteile des OVG Münster zur Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ abgelehnt hat, prüft die Partei den Gang nach Karlsruhe.

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„Wir haben die Beschlüsse zur Kenntnis genommen“, heißt es in einer am Dienstagabend verbreiteten Stellungnahme der Parteichefs Tino Chrupalla und Alice Weidel.

„Somit können relevante, die Republik bewegende Fragen nicht geklärt werden. Deshalb lassen wir die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde prüfen.“

In mehreren Klageverfahren hatte sich die AfD ursprünglich gegen die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gewandt, sie selbst sowie ihre mittlerweile in Liquidation befindliche Jugendorganisation „Junge Alternative (JA)“ stünden im Verdacht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen, und ihre interne Sammlungsbewegung „Der Flügel“ sei vor deren Auflösung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen gewesen.

Sie wandte sich zudem gegen die öffentliche Bekanntgabe dieser Einstufungen und begehrte die Verpflichtung des BfV, sie künftig nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.

Sämtliche Klagen waren in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Das OVG Münster hatte es zudem abgelehnt, gegen seine Urteile die Revision zuzulassen, was das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigte. (dts/afp/red)



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