Brandenburgs Corona-Verordnung teilweise verfassungswidrig – Gericht rügt pauschales Versammlungsverbot

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zentrale Teile der Corona-Eindämmungsverordnung von Mai 2020 für verfassungswidrig erklärt. Konkret beanstandeten die Richter pauschale Verbote und Genehmigungspflichten für Versammlungen im Freien. Eine Klage von 23 AfD-Abgeordneten war damit teilweise erfolgreich. Die Maskenpflicht hingegen blieb vom Urteil unberührt.
Eine Krankenschwester des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Brandenburg führt einen Corona-Schnelltest durch.
Eine Krankenschwester des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Brandenburg führt einen Corona-Schnelltest durch.Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbidl/dpa
Von 26. Juni 2025

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am Freitag, 20. Juni, über einen Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit den dortigen Corona-Maßnahmen entschieden. Die Verordnung, gegen die sich eine Klage von damals 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gerichtet hatte, war ursprünglich im Mai 2020 ergangen und hatte seither Abänderungen erfahren.

Im Juni 2020 hatte das Verfassungsgericht dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, sofern dieser sich auf die versammlungsrechtlichen Regelungen gerichtet hatte. Nun hat es diese damals vorläufige Entscheidung auch in der Hauptsache bestätigt. Keinen Erfolg hatte hingegen die Klage gegen in der gleichen Verordnung enthaltene Bestimmungen zur Maskenpflicht.

Verbot von Versammlungen – Genehmigung als Ausnahmefall

Am 8. Mai 2020 hatte das Land seine Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 erweitert und um eine sogenannte Großveranstaltungsverbotsverordnung ergänzt. Am 12. Juni 2020 wurden beide überarbeitet, dazu kam noch eine sogenannte Umgangsverordnung. Erst mit 1. März 2023 fielen sämtliche Corona-Bestimmungen in Brandenburg weg.

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In der Fassung vom 8. Mai 2020 hatte Paragraf 5 Absatz 1 pauschal angeordnet:

„Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt.“

Paragraf 3 sah für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmern oder bis zu 75 in geschlossenen Räumen einen Genehmigungsvorbehalt vor. Die zuständige Versammlungsbehörde konnte demnach „im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen“ bewilligen. Als Voraussetzung dafür galt, dass dies „aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar“ erschien.

Verfassungsgericht Brandenburg blieb bei Einschätzungen aus dem Eilverfahren

Nachdem das Verfassungsgericht Brandenburg die Absätze 1 und 3 des Paragrafen 5 bereits im Eilverfahren beanstandet hatte, erklärte es diese nun auch in der Hauptsache für nichtig. Das pauschale Verbot hatte neben Demonstrationen auch andere Formen von Versammlungen im Freien dem strengen Genehmigungsvorbehalt unterworfen.

Paragraf 4 hatte dann zwar eine Reihe von Ausnahmetatbeständen aufgezählt, die unter anderem Familienfeiern, Beerdigungen, Hochzeiten oder Bildungsangebote betrafen. Insgesamt betrachtete das Verfassungsgericht die pauschalen Formulierungen als verfassungswidrig.

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Das Urteil in der Hauptsache ist bisher nicht veröffentlicht. Bereits im Eilverfahren hatte das Verfassungsgericht jedoch ausgeführt, dass vor allem bezüglich der Versammlungsbeschränkungen unter freiem Himmel eine unzureichende Abwägung getroffen worden wäre.

Abwägung bei Versammlungen zugunsten der Grundrechte – nicht aber bei Masken

Zwar hatte die Eindämmungsverordnung nur eine befristete Geltung, dennoch, so hieß es damals, überwögen die nachteiligen Folgen der generellen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit „deutlich die Gefahr für das Rechtsgut des Lebens- und Gesundheitsschutzes“. Dies sei insbesondere mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems der Fall.

Das Verfassungsgericht akzeptierte eine Aufrechterhaltung von Publikumsbeschränkungen oder Genehmigungsvorbehalten nur bei Indoor-Veranstaltungen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel sei der Genehmigungsvorbehalt insbesondere bei bis zu 150 Teilnehmern verfassungswidrig. In der Hauptsache fiel die Abwägung zwischen Infektionsschutz und Grundrechten ähnlich aus.

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Die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Tragepflicht von Corona-Schutzmasken betrachtete das Verfassungsgericht hingegen als unbedenklich. Auf der Grundlage der damals vorhandenen Informationen habe diese Regelung zur Eindämmung des Virus und zum Schutz der Bevölkerung als angemessen erscheinen können. Damit seien einhergehende Grundrechtseinschränkungen gerechtfertigt gewesen.

Im Eilverfahren hieß es vonseiten des Gerichts, zwar weise das Robert Koch-Institut (RKI) „selbst darauf hin, dass eine Schutzwirkung [der Masken] bisher nicht wissenschaftlich belegt ist“. Es halte eine solche jedoch für plausibel. Dem schließe sich das Verfassungsgericht „im Rahmen der in der Folgeabwägung vorzunehmenden Prognose an“.



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