Gesundheitsministerium: „Keinerlei Souveränitätsabgabe“ an die WHO zu befürchten

Anlässlich des völkerrechtlichen Inkrafttretens der neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO (IGV) am 19. September 2025 hat die Bundesregierung betont, dass mit dem Regelwerk „keinerlei Souveränität an die WHO“ abgegeben werde. „Das wäre nicht verhandelbar“, antwortete die Pressestelle des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf schriftliche Nachfrage der Epoch Times.
Das BMG bestätigte, dass die Meinungsfreiheit – im Gegensatz zu anderen Grundrechten – durch das deutsche Umsetzungsgesetz zu den „International Health Regulations“ (IHR) nicht berührt werde:
„Die Meinungsfreiheit wird in keiner Weise eingeschränkt.“
An dieser Tatsache würden auch „Maßnahmen gegen Falschmeldungen“ nichts ändern. „Es geht um Maßnahmen, die zur gemeinsamen Bekämpfung von Pandemien notwendig sind“, ergänzte das BMG.
Damit bezog sich das Ministerium wohl auf die IGV-Klausel zu den „geforderten Kernkapazitäten“, die jeder Vertragsstaat „für die Verhütung, die Überwachung, das Treffen vorbereitender Maßnahmen und die Reaktion“ schaffen muss. Dazu gehören unter anderem auch Maßnahmen zur Unterstützung und Koordination der „Risikokommunikation“ auf kommunaler Ebene, „einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ (BT-Drucksache 21/1508, Seite 37ff, PDF).
Mit den IGV-Änderungen werde auch „ein Koordinierungsmechanismus für eine effizientere Nutzung von Finanzmitteln für den Aufbau der für die IGV notwendigen Kernkapazitäten etabliert“, schrieb das BMG.
Vier Grundrechte können eingeschränkt werden
Artikel 2 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/1508, PDF) listet bekanntlich einige andere Grundrechte auf, die auf Grundlage des IGV beschnitten werden könnten. Dort heißt es:
„Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ (Hervorhebungen: Epoch Times)
Zu diesen Grundrechtseinschränkungen könne es „unter Umständen“ tatsächlich „im Falle eines pandemischen Notfalls“ kommen, räumte das BMG ein.
Mehrere Hürden vor Ausrufung einer pandemischen Notlage
Der Begriff einer „pandemischen Notlage“ (im Original auf Englisch: „pandemic emergency“) war erst kurz vor der Finalisierung und Annahme am 1. Juni 2024 in Genf in das Regelwerk aufgenommen worden.
Für die Klassifizierung einer solchen Notfall-Warnstufe existieren laut BMG „eindeutige Kriterien“. So müsse beispielsweise „ein Ausbruch eine große geografische Ausbreitung in mehreren Ländern aufweisen, die die Reaktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme“ übersteige. Zudem müssten „erhebliche wirtschaftliche Folgen zu erwarten sein oder [zumindest] ein hohes Risiko dafür bestehen“.
Artikel 1 des IGV-Regelwerks, der die Begriffsbestimmungen definiert, nennt als Grundlage für die Ausrufung einer „pandemischen Notlage“ darüber hinaus eine übertragbare Krankheit. Bei dieser müsse zugleich ein „schnelles, gerechtes und verstärktes koordiniertes internationales Handeln mit ressortübergreifenden und gesamtgesellschaftlichen Ansätzen“ erforderlich sein, um eine Notlage erklären zu dürfen.
BMG: Notfalllage für Nationalstaaten nicht bindend
Falls die WHO eines Tages tatsächlich wieder einen „pandemischen Notfall“ ausrufen sollte, habe dies allerdings „keine Bindungswirkung für die Nationalstaaten“, erklärte das BMG. Und weiter:
„Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin gibt zudem lediglich zeitlich befristete Empfehlungen, die Gesundheitsmaßnahmen umfassen, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden.“ (Hervorhebung: Epoch Times)
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Nach Auskunft des BMG bleiben wie schon in den Jahren zuvor allein die nationalen Parlamente und Regierungen „verantwortlich für die Umsetzung“.
Der aktuelle Gesetzentwurf benötigt noch den Segen des Bundestags und des Bundesrates. Beide Organe werden sich in den kommenden Wochen im regulären Gesetzgebungsverfahren damit beschäftigen. Der Bundesrat wird den 1. Durchgang am 26. September behandeln. Danach sind drei Lesungen im Bundestag geplant. Da die regierenden Parteien sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat die Mehrheit stellen, wird es wohl keine Probleme bei der Durchsetzung geben.
Das Bundeskabinett, also die Runde der Bundesminister, hatte das Umsetzungsgesetz bereits Mitte Juli angenommen. Der genaue Zeitpunkt der endgültigen Verabschiedung steht bislang nicht fest.
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