Google verliert Prozess um Datenschutz

Mehr als 70 Dienste auf einen Streich: Wer ein Google-Konto anlegt, stimmt der Datenverarbeitung mit einer einzigen Einwilligung zu. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt.
Google hat einen Datenschutz-Prozess am Landgericht Berlin verloren. (Foto Illustration)
Google hat einen Datenschutz-Prozess am Landgericht Berlin verloren. (Foto Illustration)Foto: Andrej Sokolow/dpa
Epoch Times16. Mai 2025

Google muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin seinen Nutzern bei der Kontoregistrierung offenlegen, welche seiner mehr als 70 Dienste ihre Daten verarbeiten. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt.

Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass weder die „Express-Personalisierung“ noch die alternative „manuelle Personalisierung“ den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprachen.

Das Urteil gegen das Unternehmen Google Ireland Ltd. wurde bereits am 25. März 2025 gefällt, aber erst am Freitag veröffentlicht (Az. 15 O 472/22). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, weil der Internetkonzern Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat.

Wofür verarbeitet Google Daten?

Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Verbraucher bei der Registrierung wissen müssen, wofür Google ihre Daten verarbeitet. Nutzer müssten über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können.

Die Richter am Landgericht Berlin bestätigten diese Rechtsauffassung. In dem Urteil heißt es: „Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen.“ Die Reichweite der Einwilligung sei dem Nutzer aus diesem Grund völlig unbekannt.

Google hatte in dem Verfahren argumentiert, eine Auflistung aller Dienste würde zu einem übermäßig langen Text führen und der Transparenz schaden. Dies wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Information über den Umfang der Einwilligung gehört nach Ansicht des Gerichts zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben.

Zustimmung oder Abbruch

Das Landgericht störte sich im Detail daran, dass Nutzer bei der „Express-Personalisierung“ nur die Möglichkeit hätten, sämtlichen Datennutzungen zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen. Eine differenzierte Ablehnung sei nicht möglich gewesen. Selbst bei der „Manuellen Personalisierung“ hätten die Verbraucher nicht ablehnen können, dass der Standort Deutschland genutzt wird. (dpa/red)



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