Habeck-Fall im Bundestag: Keine Aufhebung der Immunität – kein Strafverfahren

Die vom BSW und Sahra Wagenknecht mit einer Strafanzeige versehenen Äußerungen von Ex-Minister Robert Habeck am 30. Oktober in Dresden bleiben folgenlos. Der Bundestag stimmte mehrheitlich gegen die Aufhebung von Habecks Immunität – eine Voraussetzung für die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Dresden. Nur die AfD hatte mit ihren Stimmen die Fortführung des Verfahrens unterstützt.
Staatsanwaltschaft Dresden und die Strafanzeigen gegen Habeck
Am 10. Juni gab die Staatsanwaltschaft Dresden bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren gegen den Grünen-Bundestagsabgeordneten Habeck aufgrund eines „bestehenden Anfangsverdachts […] wegen Verleumdung zum Nachteil des Bündnisses Sahra Wagenknecht“ und gegen Sahra Wagenknecht als Person des politischen Lebens.
Die Behörde gab bekannt, dass sich das Verfahren auf zwei Strafanzeigen begründet: eine vom 13. November 2024 durch das BSW und eine vom 30. Oktober 2024 von Wagenknecht selbst.
Ursächlich bezog sich die Anzeige von Wagenknecht auf eine Äußerung von Habeck im Dresdner Rundkino in seiner Funktion als „Parteipolitiker bei der Abschlussveranstaltung der Partei Bündnis 90 / Die Grünen“ beim Wahlkampf zum Sächsischen Landtag“, heißt es in der Mitteilung.
Über den Inhalt der beanstandeten Äußerungen wurde nichts mitgeteilt. Nach Medienangaben soll Habeck gesagt haben: „Sich für seine Meinung bezahlen zu lassen, im Internet Stimmen zu kaufen, Trollarmeen aufzubauen, ist widerlich. Wir wissen, dass die AfD und BSW genau so bezahlt werden.“
Verteidigung sieht zulässige Meinungsäußerung
Laut der Anzeige soll Habeck inhaltlich unzutreffende Tatsachen über die Partei BSW und Wagenknecht geäußert haben. Laut Habecks Verteidigung habe es sich jedoch um eine „strafrechtlich zulässige kritische Meinungsäußerung“ gehandelt.
Der ehemalige Wirtschaftsminister selbst hat mehrfach Anzeigen gegen Menschen bei der Strafverfolgung eingereicht, die später von Gerichten als legitime Meinungsfreiheit angesehen wurden – aber teilweise Hausdurchsuchungen und weitere Maßnahmen nach sich zogen.
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Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung der Immunität
Anfang Februar 2025 kontaktierte die Staatsanwaltschaft Dresden die damalige Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) und informierte sie über das beabsichtigte Strafverfahren gegen Habeck. Ein Antrag auf Aufhebung der Immunität des Bundestagsabgeordneten wurde „soweit erforderlich“ gestellt. Das Ermittlungsverfahren wurde nach der Eingangsbestätigung des Bundestags vom 21. März eingeleitet.
Der Staatsanwaltschaft Dresden wurde indes bis zum Verfassen der Mitteilung noch keine „Entscheidung des Deutschen Bundestags zur beantragten Aufhebung der Immunität von Dr. Robert Habeck wegen des Verdachts der üblen Nachrede“ übermittelt, heißt es in der Stellungnahme.
Immunitätsausschuss empfiehlt Aufhebung abzulehnen
Nach Angaben des Deutschen Bundestags vom 5. Juni hat der Immunitätsausschuss am selben Tag empfohlen, keine Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Habeck zu erteilen.
In dem Dokument wurde nicht genauer darauf eingegangen, welches Strafverfahren davon betroffen ist – oder ob es mehrere gibt. Es gibt lediglich einen Verweis auf ein ebenfalls nicht näher erläutertes „Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. März 2025 – II B 1 – 1044/1E(303)-21 8/2025“.
In der Bundestagssitzung am 5. Juni wurde die Beschlussempfehlung 21/389 des Immunitätsausschusses mehrheitlich mit Gegenstimmen der AfD-Fraktion angenommen – die Aufhebung der Immunität von Habeck somit nicht erteilt.
Politiker und Amtsträger sind über den üblichen strafrechtlichen Ehrenschutz hinaus zusätzlich durch einen Paragrafen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützt. Dieser ahndet Beleidigungen und Verleumdungen, die öffentlich mit Blick auf ihre Tätigkeit erfolgen. Parlamentsabgeordnete sind zugleich durch Immunitätsregeln geschützt. Strafrechtliche Ermittlungen gegen sie sind nur möglich, wenn das Parlament zustimmt und die Immunität aufhebt – das soll amtierende Abgeordnete vor ungerechtfertigter Verfolgung schützen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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