Karlsruhe: Keine nachträglichen Zuschüsse aus drei Jahren für AfD-nahe Stiftung

Das Bundesverfassungsgericht verwarf den Antrag der AfD, nachträglich Zuschüsse für 2019 bis 2021 auszuzahlen. Dabei drehte es sich um Mittel für die Desiderius-Erasmus-Stiftung.
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Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich erneut mit dem Gesetz für politische Stiftungen von 2023.Foto: Arne Dedert/dpa
Epoch Times27. März 2025

Ein Antrag der AfD, der ihr nahestehenden Desiderius-Erasmus-Stiftung nachträglich für drei Jahre Zuschüsse auszuzahlen, ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert.

Das Gericht lehnte den Erlass einer sogenannten Vollstreckungsanordnung ab. Der Antrag bezog sich auf eine grundlegende Entscheidung zur Finanzierung politischer Stiftungen, die das Gericht vor zwei Jahren gefällt hatte. (Az. 2 BvE 3/19)

Im Februar 2023 verpflichtete es den Gesetzgeber dazu, die Kriterien für staatliche Zuschüsse an solche Stiftungen gesetzlich festzulegen. Eine Regelung der Verteilung im Bundeshaushalt, wie bis dahin üblich, sei nicht ausreichend.

Das Gericht entschied auch, dass das Recht der AfD auf Chancengleichheit im Haushaltsjahr 2019 verletzt worden sei, weil der Bundestag die Förderung ohne zugrunde liegendes Gesetz festgelegt habe.

Klage zum Haushaltsjahr 2019

Das Urteil fiel als Reaktion auf eine Klage der AfD. Diese hatte im Februar 2023 vor Gericht teilweise Erfolg, soweit es das Haushaltsjahr 2019 betraf.

Die Anträge für die Jahre 2020 und 2021 waren von ihr nicht fristgemäß gestellt worden. Ein Verfahren zum Jahr 2022 wurde abgetrennt, darüber ist noch nicht entschieden.

In Reaktion auf das Urteil wurde Ende 2023 ein Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen verabschiedet. Demnach kann eine Stiftung erst dann Zuschüsse bekommen, wenn die ihr nahestehende Partei dreimal hintereinander in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist.

Außerdem ist die Förderung an das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zur Völkerverständigung geknüpft.

Nachträgliche Zuschüsse auszuzahlen ist unzulässig

Gegen dieses Gesetz liegen mehrere Anträge und Beschwerden beim Verfassungsgericht, über die aber noch nicht entschieden wurde.

Der Antrag der AfD, nachträglich Zuschüsse für 2019 bis 2021 auszuzahlen, wurde nun als unzulässig verworfen.

Das Verfassungsgericht verwies darauf, dass es zwar nachträglich die Vollstreckung seiner Urteile anordnen kann. Solche Vollstreckungsentscheidungen dürften aber das ursprüngliche Urteil nicht ergänzen oder erweitern.

Der Antrag der AfD genügte diesen Voraussetzungen nicht. Denn für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wurde gar nichts entschieden, dass vollstreckt werden könnte.

Und das Urteil vom Februar 2023 sah auch nicht vor, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung nachträglich für 2019 Zuschüsse bekommen müsse, wie das Gericht ausführte. (afp/red)



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