„Luftreinhaltung“ bremst auch E-Autos – die wichtigsten Zusatzzeichen im Schilderwald

In Kürze:
Ein Gericht entscheidet, dass sich E-Autos auch an Tempolimits mit dem Schild „Luftreinhaltung“ halten müssen.
Unterschiedliche Bedeutungen: Manche Zusatzschilder sind rein informativ, andere können rechtlich bindend sein.
Die wichtigsten Zusatzzeichen in der Übersicht
Ein Elektroauto tankt bekanntlich Strom und erzeugt somit keine direkten Abgase. Dennoch müssen sich Fahrer von E-Autos ebenso wie Verbrennerfahrer an Tempolimits zur „Luftreinhaltung“ halten.
Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) im nordrhein-westfälischen Hamm am 11. Juni auf Grundlage einer entsprechenden Rechtsbeschwerde. Nach Ansicht des Gerichts war die Rechtslage so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge sei somit nicht vorgesehen. Das Urteil gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Konkret geht es um Straßenverkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen, die um ein Zusatzschild mit dem Hinweis „Luftreinhaltung“ ergänzt werden. Das Zusatzschild wird in Nordrhein-Westfalen angeordnet, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis dafür vorliegt, dass das Tempolimit der Luftreinhaltung dient.
Kein neuer Beschluss zur „Luftreinhaltung“
Eine neue Entscheidung ist dies allerdings nicht. Schon im Jahr 1998 hatte das OLG Stuttgart beschlossen, dass sich „emissionslose Elektrofahrzeuge“ an das angegebene Tempolimit halten müssen, auch wenn hier das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ angefügt ist.
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Das OLG Stuttgart erkannte damals, dass die Straßenverkehrsbehörde mit Aufstellen dieser Schilder das Tempolimit festlegt und dieses „für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich“ gilt.
Zudem war das Gericht der Ansicht, dass zu schnell fahrende Fahrzeuge häufig andere Autofahrer motivieren, ebenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Hierbei handele es sich um den sogenannten Mitzieheffekt.
Wichtige Zusatzzeichen und ihre Bedeutung
In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Zusatzschildern. Ihre Aufstellung erfolgt abhängig von der örtlichen Gegebenheit und/oder von dem, was das Verkehrsamt für den jeweiligen Bereich vorsieht. Manchmal ist ihre Bedeutung klar, manchmal aber umstritten, wann sie für wen gelten. Dabei können Zusatzzeichen auch kombiniert auftauchen.
Schule, Kindergarten, Altenheim
Die Hinweise „Schule“, „Kindergarten“ und „Krankenhaus“ sowie „Seniorenheim“, „Pflegeheim“ oder „Altenheim“ tauchen in der Regel im urbanen Raum auf. Während sonst in Ortschaften allgemein 50 Kilometer pro Stunde (km/h) erlaubt sind, müssen sich Autofahrer im Bereich dieser Einrichtungen oftmals an eine reduzierte Geschwindigkeit halten.
Das Tempolimit würde auch ohne ein Zusatzschild gelten. Dieses informiert die Autofahrer über den Grund der angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung – und mahnt zu erhöhter Vorsicht.

Ein Tempolimitschild mit dem Hinweis auf ein Altenheim. Foto: Pusteflower9024/iStock
Allerdings stellt sich im Bereich von Schulen und Kindergärten schnell eine Frage: Gilt das Tempolimit hier auch in den Ferien beziehungsweise wenn diese Einrichtungen geschlossen sind?
Die Antwort lautet: Ja. Das liegt daran, dass jedes Bundesland seine eigenen Ferienzeiten hat. Ortsfremde wie Touristen, aber auch Einheimische, die sich der lokalen Ferienzeiten nicht bewusst sind, können an der Einrichtung vorbeifahren – nicht wissend, ob diese gerade geöffnet hat.
Bei Kindergärten ist zu beachten, dass diese nur an drei Wochen im Jahr Ferien haben. Nicht zuletzt können sich Kinder auch in der Ferienzeit in der Einrichtung aufhalten oder zum Spielen treffen.
Die Straßenverkehrsordnung legt das stets geltende Tempolimit fest. Zudem zeigt ein Fall aus Brandenburg, dass es sinnvoll ist, sich an Tempolimits mit dem Zusatz „Schule“ oder „Kindergarten“ zu halten. Dort, bei erlaubten 30 km/h, ist ein Autofahrer an einem Karfreitag mit 39 km/h vor einer Schule geblitzt worden. Obwohl an diesem bundesweiten Feiertag keine Schule geöffnet ist, entschied das zuständige OLG, dass der Fahrer eine Geldbuße zahlen musste.
Denn es gab ein weiteres Zusatzzeichen: „Mo-Fr 7-16 Uhr“. Der Fahrer ist an jenem Freitag im angegebenen Zeitraum an der Schule vorbeigefahren, also während der zusätzlich angegebenen Geltungszeit.
Der ADAC weist allerdings darauf hin, dass ein lokales Gericht in solch einem Streitfall auch anders urteilen kann. Demnach hat beispielsweise das Amtsgericht Wuppertal im Jahr 2014 geurteilt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Schule“ nicht an Feiertagen gilt. Im konkreten Fall wurde der Fahrer am Himmelfahrtstag – einem Donnerstag – um 9:50 Uhr mit 43 km/h geblitzt. Zu Schulzeiten gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Das Schild hatte noch das Zusatzzeichen „Mo-Sa 7-18 h“.
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Zeitangaben
Während „Schule“, „Luftreinhaltung“ und ähnliche Hinweise nur als Information dienen, definiert die Zeitangabe einen klaren Geltungszeitraum. Die Geschwindigkeitsbegrenzung – oder was das Hauptschild sonst fordert – gilt für alle Verkehrsteilnehmer in den genannten Zeiträumen. Außerhalb dieser Zeiten darf das Hauptschild ignoriert werden.

Anstatt „Schule“ oder „Kindergarten“ ist bei manchen dieser Einrichtungen auch nur der Hinweis auf Kinder nahe der Straße. Foto: mf/Epoch Times
Einige Schilder wie Parkschilder, Tempolimits oder Halteverbotsschilder haben manchmal noch den Zusatz „werktags“. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Das bedeutet, auch Samstage gelten als Werktage, solange hier kein Feiertag ist. Manchmal ist zusätzlich noch ein konkreter Geltungszeitraum angegeben – beispielsweise „werktags 6-18 h“. Dann müssen die Verkehrsteilnehmer sowohl den Tag als auch die Uhrzeit beachten.
Bei mehreren Hinweisschildern ist es entscheidend, in welcher Reihenfolge man sie liest. Es empfiehlt sich, die Zusatzschilder von unten nach oben zu lesen. So weist das folgende Schild auf einen Parkplatz hin, an dem man werktags von 8 bis 18 Uhr nur mit Parkscheibe für maximal 2 Stunden parken darf. Außerhalb der angegebenen Zeit ist keine Parkscheibe nötig.

Die Zusatzschilder „werktags“ und eine Parkscheibe in Verbindung mit einem Parken-Schild. Foto: Mickis-Fotowelt/iStock
Lärmschutz und Luftreinhaltung
Ähnlich wie das eingangs erwähnte Zusatzschild „Luftreinhaltung“, ist der Hinweis „Lärmschutz“ rein informativ. Es kommt an Straßen zum Einsatz, in denen die Stadt den Verkehrslärm reduzieren will. Das kann beispielsweise in der Nähe eines Wohngebietes sein. Fahren Autos, egal ob E-Auto oder Verbrenner, langsamer, reduziert sich das Abrollgeräusch der Reifen. Das senkt den Lärmpegel.
In manchen Fällen hat das Schild „Lärmschutz“ eine zusätzliche Zeitangabe wie „22-6 h“. Der Zusatz „Lärmschutz“ dient hier wieder nur als Begründung für ein Tempolimit. Die Zeitangabe definiert jedoch wieder die Gültigkeit des Hauptschildes. Außerhalb der angegebenen Zeit gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht.
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Meterangaben mit und ohne Pfeile
Unter manchen Schildern befindet sich eine Meterangabe wie „800 m“ oder „↑ 800 m ↑“. Steht nur die Meterzahl darunter, bedeutet dies, dass das Schild in dieser Entfernung vom Aufstellort gilt.
Wird die Meterzahl von zwei Pfeilen nach oben umrandet, muss sich der Fahrer ab Aufstellort des Schildes nach dem Verkehrszeichen richten. Es gilt für die angegebene Strecke.

Das linke Schild teilt den Autofahrern mit, dass in 400 Metern eine Baustelle beginnt. Ab dem rechten Schild ist auf den folgenden 1,2 Kilometern mit Wildwechsel zu rechnen. Foto: Boris Edelmann/Philipp83/iStock; Collage: mf/Epoch Times
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Zuordnung nach Fahrzeugart
Neben Zeitangaben und Entfernungen gibt es noch Angaben für einzelne oder mehrere konkrete Fahrzeugarten, die rechtlich bindend sind. Das kann Fahrräder, Pkw, Pkw mit Anhänger, Fahrrad, Moped, Motorrad, Bus, Lkw oder Lkw mit Anhänger betreffen.
Zudem kann es Unterscheidungen nach Fahrzeuggewicht und -maße, Achslast oder Zahl der Insassen geben. Bezüglich des Gewichts gibt es manchmal auch das Zusatzschild für die maximal zulässige Gesamtmasse. Dieses schreibt vor, dass das Fahrzeug, inklusive Anhängelast, falls vorhanden, in einem Verkehrsbereich ein bestimmtes Gewicht nicht überschreiten darf. Das kann auf einer Brücke der Fall sein.
Das Hauptschild betrifft häufig – aber nicht ausschließlich – Parkplatz, Tempolimit oder Überholverbot. Das Zusatzschild legt fest, für wen es gilt, sprich wer parken darf, wer langsamer fahren muss oder nicht überholen darf.

Hier dürfen nur Pkw parken. Foto: Markus Volk/iStock
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