Nach gescheiterter Abschiebung: Sachsen fordert härteres Vorgehen gegen „Missbrauch von Asylfolgeanträgen“

Nach dem Abschiebeflug von 81 afghanischen Staatsangehörigen über Doha in ihr Herkunftsland vom Freitag, 18. Juli, fand am Dienstag eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme statt. Wie der MDR berichtet, startete eine weitere Maschine mit 43 Ausreisepflichtigen vom Flughafen Halle-Leipzig und brachte diese in den Irak. Auch hierbei soll es sich teilweise um zuvor straffällig gewordene Personen handeln.
Obwohl Sachsens Innenminister Armin Schuster die reibungslose Durchführung der Flüge für sich verbuchen konnte, zeigte er sich nur bedingt zufrieden. Wie er gegenüber dem MDR einräumte, sollten am Freitag eigentlich 84 afghanische Staatsangehörige ausgeflogen werden. Die drei Afghanen sollen sich sogar schon in Ausreisegewahrsam befunden haben. Und doch ist ihre Abschiebung gescheitert.
Gescheiterte Rückführung: Afghanen tauchen unter
Schuster erklärte, die sächsischen Behörden als solche seien auf die Amtshandlung „sehr gut vorbereitet“ gewesen. Allerdings konnten sie die Männer nicht direkt von der Justizvollzugsanstalt zum Flughafen bringen, wie das zuvor in vielen Fällen geschehen sei. Stattdessen seien die drei auf freiem Fuß gewesen und das Innenministerium habe sie in Ausreisegewahrsam genommen.
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Allerdings hätten ihre Anwälte Asylfolgeanträge gestellt. Diesen hätten die zuständigen Gerichte Folge gegeben, sodass eine Entlassung aus dem Gewahrsam erfolgen musste. Das Bundesamt für Asyl und Migration (BAMF) habe zeitnah eine endgültige Entscheidung in der Sache vorgelegt.
In dieser hieß es, der Asylfolgeantrag sei offenbar in der ausschließlichen Absicht erfolgt, die Abschiebung zu verzögern. Laut Schuster hätten die Anwälte in der Sache nichts substanziell Neues dargelegt. Dennoch sei es den Afghanen gelungen, rechtzeitig vor dem Flug unterzutauchen. Zwei von ihnen konnten die Behörden nach wie vor nicht wieder auffinden.
Schuster: Sachsens Behörden haben sich nichts vorzuwerfen
Die zuständigen sächsischen Behörden hätten sich einer Manöverkritik gestellt, erklärte Schuster. Allerdings könne man sich selbst keine Fehler vorwerfen, weil man sich in jeder Phase an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Allerdings wolle man mit Blick auf die Zukunft „unsere Verfahrensschritte noch einmal anpassen“.
Schuster hoffe nun, dass Abschiebungsflüge durch die Bundesregierung „verstetigt“ werden. Dies könne auch Unsicherheiten bei Richtern beseitigen, die meist im Voraus darauf bestünden, über Zeitpunkt und Modalitäten von Flügen Bescheid zu wissen. Das „größere Vertrauen in die Frage, dass der Flug wirklich geht“, könne Richter, die über Freiheitsentziehungen urteilten, beeinflussen.
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Schuster kündigte an, in der Innenministerkonferenz auf ein Vorgehen gegen „erkennbaren Missbrauch“ von Asylfolgeanträgen drängen zu wollen. Man müsse solchen in erster Linie kurz vor einer angekündigten Abschiebung „einen Riegel vorschieben“. Dies müsse vor allem für Fälle gelten, in denen alle Rechtswege innerhalb eines regulären Asylverfahrens ausgeschöpft worden seien.
Rechtliche Hintergründe zu Asylfolgeanträgen
Ein Asylfolgeantrag nach Paragraf 71 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes stellt kein weiteres Rechtsmittel im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens dar. Vielmehr setzt er ein neues Verfahren in Gang, innerhalb dessen erneut das BAMF für die Zuerkennung oder Verweigerung zuständig ist.
Voraussetzung ist, dass ein früherer Asylantrag zurückgenommen oder in unanfechtbarer Weise abgelehnt wurde. Durchzuführen ist ein Verfahren aufgrund des Folgeantrags, wenn „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind“. Diese müssen „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen“.
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Auch in den seltenen Fällen eines Wiederaufnahmegrundes entsprechend Paragraf 580 der Zivilprozessordnung oder bei unverschuldeter Hinderung am Vorbringen im regulären Verfahren soll ein Verfahren stattfinden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das BAMF die Durchführung ablehnen kann, wenn keiner der genannten Gründe zu erkennen ist.
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