NRW-Wahlleiterin: Bisher 16 Todesfälle unter den Kandidaten – „nicht signifikant“ mehr als sonst

Rund 20.000 Mandate sind bei den Kommunalwahlen in NRW zu vergeben. Einzelne Todesfälle von Kandidaten führen zu Spekulationen und Andeutungen im Netz. Was ist dran?
Der Tod von Kommunalwahlkandidaten der AfD nährt Spekulationen im Internet. (Symbolbild)
Der Tod von Kommunalwahlkandidaten der AfD nährt Spekulationen im Internet (Symbolbild).Foto: Friso Gentsch/dpa
Epoch Times4. September 2025

Anderthalb Wochen vor der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen hat die Landeswahlleiterin Kenntnis von 16 Todesfällen unter den insgesamt mehreren tausend Kandidaten.

Angesichts von Spekulationen im Internet, dass besonders viele AfD-Kandidaten betroffen sein könnten, betonte ein Sprecher auf dpa-Anfrage in Düsseldorf, es gebe keine Hinweise auf eine signifikant erhöhte Anzahl von Todesfällen. Bei der Kommunalwahl 2020 waren in NRW mehr als 20.000 Mandate vergeben worden.

Bisher 16 Todesfälle erfasst

Von den bislang erfassten 16 Todesfällen betreffen den Angaben zufolge sieben die AfD und jeweils einer die SPD, die Sozialdemokratische Aktion (SDA), FDP, Grüne, die Tierschutzpartei, die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG), Freie Wähler, die Partei Volksabstimmung sowie eine Wählergruppe – in insgesamt 14 verschiedenen Gemeinden.

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Solche Todesfälle von Bewerbern ereigneten sich unabhängig von Partei- oder Wählergruppenzugehörigkeit bedauerlicherweise bei allen Wahlen, stellte der Sprecher fest.

Da es keine Meldepflicht der kommunalen Behörden gegenüber der Landeswahlleiterin gebe, gebe es bei den genannten Fällen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unabhängig davon erhalte ihr Büro entsprechende Berichte und sie sichte auch eigeninitiativ Veröffentlichungen.

Im Netz wird spekuliert

Im Internet hatten unter anderem Andeutungen einzelner AfD-Politiker Spekulationen zum Tod von AfD-Kandidaten befeuert. In vier Fällen hatte die Polizei unnatürliche Todesursachen beziehungsweise ein Fremdverschulden bereits ausgeschlossen.

Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Aufstellung der Bewerber und der Wahl sieht das Kommunalwahlgesetz die Möglichkeit der Nachwahl vor, wenn ein Bewerber noch vor dem Wahltag stirbt. Eine solche Nachwahl kann, wenn es der zeitliche Ablauf zulässt, auch am Tag der eigentlichen Kommunalwahlen stattfinden. (dpa/red)



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