Thüringer Gericht: Keine Asylbewerberleistungen bei Ausreisepflicht

Der thüringische Ilmkreis muss einem ausreisepflichtigen Asylbewerber keine Asylbewerberleistungen mehr gewähren. Die Beschwerde des Syrers hatte vor dem Landessozialgericht in Erfurt nach Angaben vom Montag keinen Erfolg.
Da der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wurde, stünden dem Mann keine Asylbewerberleistungen zu.
Asylantrag abgelehnt
Er war im April 2024 nach Deutschland gekommen und beantragte Asyl. Zuvor hatte er aber schon in Malta einen Asylantrag gestellt. Malta erklärte sich darum für zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als unzulässig ab, die Abschiebung nach Malta wurde angeordnet.
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Anfang September wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Der Landkreis hob seinerseits im Dezember den Bescheid über die Gewährung von Asylbewerberleistungen zum Monatsende auf. Er bewilligte nur noch Überbrückungsleistungen für zwei Wochen.
Widerspruch dagegen und ein Eilantrag beim Sozialgericht Gotha hatten keinen Erfolg. Nun scheiterte auch die Beschwerde vor dem Landessozialgericht. Dieses verwies auf das Asylbewerberleistungsgesetz.
Keinen Anspruch auf Asylbewerberleistungen
Demnach haben Menschen, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und deren Abschiebung angeordnet ist, keinen Anspruch auf Asylbewerberleistungen.
Asylbewerberleistungen sollen den Lebensunterhalt sichern. Sie können als Sachleistungen oder in Form von Geld oder Bezahlkarte gewährt werden. Überbrückungsleistungen sind zeitlich eng begrenzt und reine Sachleistungen. (afp/red)
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