Vorhaltepauschale ab 2026: Impfquote sorgt für Verwirrung

Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Vorhaltepauschale. Um sie zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehört, dass Praxen eine bestimmt Zahl an Impfungen verabreichen müssen.
Momentan gibt es in Deutschland laut Experten noch keine Veranlassung, Menschen aktiv zu impfen. (Symbolbild)
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Hausärzte mindestens zehn Impfungen im Quartal verabreichen, um an der Vorhaltepauschale zu partizipieren.Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/ZB
Von 7. November 2025

In Kürze:

  • Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Vorhaltepauschale für Hausärzte.
  • Um diese Pauschale zu bekommen, sind bestimmte Leistungen zu erbringen.
  • Erstmals gehört auch das Impfen dazu.
  • Der KBV widerspricht Falschbehauptungen zur neuen Vorhaltepauschale.

 

Wenn zum 1. Januar die überarbeitete Vorhaltepauschale für Arztpraxen in Kraft tritt, gilt auch eine Neuerung, die vor allem in sozialen Medien für kontroverse Diskussionen sorgt. So wird in einem Beitrag auf Facebook eine Impfpflicht für Ärzte kolportiert, damit diese bestimmte Leistungen erhalten. Der Kassenärztliche Bundesverband (KBV) wies diese Behauptung zurück.

Impfquoten von 7 und 25 Prozent

Der Reihe nach: Bei der Vorhaltepauschale handelt es sich um eine pauschale Vergütung für Hausärztinnen und Hausärzte, die die hausärztliche Grundversorgung sicherstellt. Sie wird einmal pro Behandlungsfall gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Bedingungen für die Auszahlung dieser Pauschale. Dazu gehört unter anderem eine verpflichtende Impfquote. In den Quartalen eins bis drei müssen mindestens 7 Prozent der Behandlungsfälle eine Impfung enthalten. Im vierten Quartal sind es dann 25  Prozent.

Die Quote bezieht sich auf die Anzahl der Behandlungsfälle mit Impfung, nicht auf die Gesamtzahl der abgerechneten Leistungen. Die Pauschale wird automatisch über die Quartalsabrechnung zugewiesen, wenn mindestens zwei der insgesamt zehn Kriterien erfüllt sind. Diese legt der sogenannte Bewertungsausschuss fest, der nun auch die ab Januar gültige Neufassung erstellt hat.

Die zehn Kriterien sollen die hausärztliche Grundversorgung abbilden. Dazu gehören Hausbesuche, die Versorgung in Pflegeheimen, die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung, die Durchführung von Impfungen, die Versorgung chronisch kranker Patienten, Präventionsleistungen wie Gesundheitsuntersuchungen, die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, psychosomatische Grundversorgungsleistungen, die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen sowie die Versorgung in ländlichen oder strukturschwachen Regionen. Praxen, die eine bestimmte Anzahl dieser Kriterien erfüllen, erhalten zusätzlich zur Basispauschale gestaffelte Zuschläge. Die Prüfung erfolgt automatisch über die Quartalsabrechnung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

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40 Prozent Abschlag bei weniger als zehn Impfungen

Um einen finanziellen Zuschlag zur sogenannten Basisversorgung zu bekommen, muss eine Praxis mindestens zwei Kriterien erfüllen. Je mehr es sind, desto höher fällt der Zuschlag aus. Erreicht eine Praxis das Minimum nicht, gibt es lediglich die Basis-, aber keine Vorhaltepauschale.

Neu ist ab 2026, dass Hausärzte, die weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführen, einen Abschlag auf die Vorhaltepauschale von 40 Prozent hinnehmen müssen. Davon ausgenommen sind diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und suchtmedizinische Praxen.

Ziel der Reform ist es, die hausärztliche Versorgung zu stärken und präventive Leistungen wie Impfungen zu fördern, heißt es in einer Erklärung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Regelung geht auf einen gesetzlichen Auftrag aus dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz zurück.

In sozialen Netzwerken kursiert nun die Behauptung, dass künftig „jede vierte Leistung, die ein Arzt abrechnet, eine Impfung sein müsse, ‚sonst wird der behandelnde Arzt sanktioniert‘“. Dazu ist ein Video des AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert veröffentlicht. Darin äußert sich dieser auch zur Vorhaltepauschale, stellt aber nicht die erwähnte Behauptung auf. Vielmehr interpretiert eine Nutzerin die bereits erwähnte Impfquote von 25 Prozent so.

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Auf Anfrage von Epoch Times sagte ein Sprecher der KBV, dass „hier Sachverhalte […] durcheinander geworfen“ würden. So hätten das eigentliche Impfen und die Vorhaltepauschale nichts miteinander zu tun. „Es geht nicht ums Impfen generell, das extrabudgetär bezahlt wird, sondern um ein Kriterium aus einem Katalog an Kriterien, von denen einige, nicht alle, erfüllt werden müssen, um die Vorhaltepauschale zusätzlich abrechnen zu können.“

KBV-Vize Hofmeister: Es wird falsch ausgelegt

Auch der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister korrigiert die Behauptung in einem Interview. Auf die Frage, ob die Vorhaltepauschale eine Impfpflicht für Praxen bedeute, antwortet er: „Das stimmt so nicht. Das wird wohl falsch ausgelegt oder falsch interpretiert. Was stimmt, ist, dass die Vorhaltepauschale nach wie vor für alle Praxen bezahlt wird. Wenn man zwei von zehn Kriterien erfüllt, wird sie auch in derselben Höhe wie bisher bezahlt. Und eins dieser zehn Kriterien ist das Impfen. Es gibt lediglich die Bedingung, dass zehn Impfungen pro Quartal durch eine Praxis durchgeführt werden. Das ist aber für eine normale hausärztliche Praxis überhaupt kein Problem.“



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