Neues Urteil: Wohnungseigentümer müssen Zahlungen in Gemeinschaftskasse meist akzeptieren

Wohnungseigentümer haben nur geringe Chancen, gegen die Höhe des von der Eigentümergemeinschaft festgesetzten Vorschusses auf die kommenden Ausgaben vorzugehen. Denn der Eigentümerversammlung steht hier ein weites Ermessen zu, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil entschied. (Az. V ZR 108/24)
Er wies damit einen Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Eigentümerversammlung entschied im Juni 2022 über die zu zahlenden Vorschüsse für die in dem Jahr erwarteten Ausgaben.
Fahrradkeller, Hausverwaltung, Rechtsberatung
Der klagende Eigentümer meint, die Vorschüsse seien zu hoch festgesetzt worden und der Beschluss daher ungültig. Konkret wendet er sich gegen die Höhe verschiedener Posten, etwa für die Anmietung eines Fahrradkellers, Hausverwaltung und Rechtsberatung, zudem eine Erhöhung der Erhaltungsrücklage um 20.000 Euro.
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Der BGH wies den Kläger in allen Punkten ab. Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse habe die Eigentümerversammlung ein weites Ermessen. „Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.“
Ein solches weites Ermessen bestehe insbesondere auch bei den Zuführungen zur Erhaltungsrücklage, betonten die Karlsruher Richter. Hierfür sei es auch nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Reparatur- oder Sanierungsbedarf besteht. (afp/red)






















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