BGH-Urteil: Ex-VW-Chef Martin Winterkorn droht höhere private Haftung
                            Das Oberlandesgericht (OLG) Celle muss sich noch einmal mit den Haftungsvergleichen von Volkswagen mit den ehemaligen Vorständen Martin Winterkorn und Rupert Stadler im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal beschäftigen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab den Rechtsstreit um die Zustimmung der VW-Hauptversammlung zu den Vergleichen nach Celle zurück, wo nun erneut verhandelt und entschieden werden muss.
Volkswagen hatte im Juni 2021 mit den Ex-Vorständen Haftungsvergleiche über mögliche Schadensersatzansprüche sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit sogenannten D&O-Versicherern geschlossen.
Diese „Directors-and-Officers“-Versicherungen können Unternehmen für ihre Führungskräfte abschließen und sie damit vor Haftungsansprüchen schützen. Die Gesamtsumme belief sich auf gut 288 Millionen Euro. Winterkorn selbst zahlte 11,2 Millionen Euro, Ex-Audi-Chef Stadler 4,1 Millionen Euro.
Vorinstanzen hatten anders entschieden
Die VW-Hauptversammlung stimmte diesen Vergleichen im Juli 2021 mit großer Mehrheit zu. Doch Kapitalanlegerschutzvereinigungen hielten die Beschlüsse für nichtig und zogen vor Gericht.
Das Landgericht Hannover wies ihre Klage zunächst ab, und auch das OLG Celle wies die dagegen eingelegte Berufung zurück. Die Kläger legten Revision ein, sodass der Fall am obersten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe landete. (Az. II ZR 154/23)
Die Revision hatte jetzt in wesentlichen Punkten Erfolg, wie der BGH mitteilte. Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern sei wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.
Das Gericht kritisierte unter anderem, dass bestimmte Angaben in der Tagesordnung bei Einberufung der Hauptversammlung gefehlt hätten. In Bezug auf die Haftungsvergleiche mit den ehemaligen Vorständen wurde das Verfahren ans OLG zurückverwiesen.
VW will Vereinbarungen neu abschließen
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wertete das Karlsruher Urteil als „großen Erfolg für den Aktionärsschutz und die Aktienkultur“ und als höchstrichterliche „Positionierung für Transparenz“.
Ein VW-Sprecher teilte mit, der Konzern werde nun mit den Beteiligten über die Folgen des Urteils beraten. Die Gründe für die Vergleiche seien allerdings weiter gültig. Daher wolle der Konzern „die 2021 getroffenen Vereinbarungen erneut abschließen“. Weitere Forderungen insbesondere gegenüber der Versicherung würden bis auf Weiteres nicht geltend gemacht.
Mit Blick auf die Haftungsvergleiche mit den ehemaligen Vorständen habe der BGH den Inhalt der Vergleiche nicht beanstandet. Nach Einschätzung von Volkswagen treffen die maßgeblichen Gründe, die 2021 für den Abschluss der Vergleiche sprachen, auch heute noch zu. „Absicht von Volkswagen ist es, die 2021 getroffenen Vereinbarungen erneut abzuschließen“, sagte der Sprecher. (dpa/red)
                        
                        
                        
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