CO₂-Grenzausgleich deutlich abgemildert: 90 Prozent der Unternehmen und Privatleute nicht mehr betroffen
In Kürze:
- Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus, kurz CBAM, geht ab 1. Januar 2026 in den Vollbetrieb.
- Eine neuerliche Änderung entlastet vor allem viele Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie.
- Bereits seit Oktober 2023 läuft die Testphase für den CBAM, die zur Vorbereitung diente.
- Zudem gibt es weitere Vereinfachungen für viele Importeure.
Die Europäische Kommission will in verschiedenen Sektoren die CO₂-Emissionen drastisch senken – auch beim internationalen Warenhandel. Dazu hat die Exekutivbehörde den Europäischen CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) beschlossen, der zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Allerdings hat die EU-Kommission diesen Mechanismus vor Kurzem deutlich abgeschwächt und vereinfacht. Die Folge: Der Großteil der Unternehmen ist vorerst nicht von der Änderung betroffen.
Was ist der CO₂-Grenzausgleich?
Der CBAM ist ein Instrument zur Bepreisung von Handelswaren aus dem Nicht-EU-Ausland. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU.
Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, vor Wettbewerbsnachteilen innerhalb der EU geschützt. Die Waren werden dabei mit einem CO₂-Preis belegt. EU-Exportwaren sind von der Bepreisung nicht betroffen.
Die EU-Kommission will damit einen Beitrag zum Klimaschutz, aber auch zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrien leisten. Der CBAM soll eine Abwanderung industrieller Produktionen in Nicht-EU-Staaten verhindern.
[etd-related posts=“5280841,5291699″]
Der CBAM soll direkte klimaschädliche Emissionen verschiedener Sektoren erfassen. Dazu zählen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Ebenso sind hier indirekte, also strombasierte Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können, wie Zement und Düngemittel, betroffen. Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und nur geringfügig weiterverarbeitete Produkte. Zu Letzeren gehören Pressstahlplatten oder raffinierter Zucker.
Die EU-Kommission prüft momentan eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte. Dazu zählen Glas und Keramik, Plastik und Polymere, Basischemikalien wie Methanol oder Ethylen, Ölraffinerieprodukte sowie Zellstoff und Papier.
Was gilt ab 1. Januar?
Mit Beginn des kommenden Jahres werden Erwerb und Abgabe von CO₂-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure verbindlich. Für das Importjahr 2026 müssen die Unternehmen im darauffolgenden Jahr zum ersten Mal Zertifikate abgeben.
Der CBAM wird jetzt auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Ab 2026 gilt hierfür ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Unternehmen, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, sind somit künftig von der Pflicht zur Teilnahme am CBAM ausgenommen.
Das bewirkt, dass nach Aussage des Umweltbundesamtes (UBA) rund 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von den künftig geltenden CBAM-Pflichten befreit sein werden. Von dieser neuerlichen Befreiung profitieren Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie, aber auch entsprechende Einzelpersonen.
[etd-related posts=“5290734,5286925″]
Dirk Messner, UBA-Präsident, begrüßte die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau. Die Einführung des Schwellenwerts entlaste Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen, schilderte er. „Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer Klimaschutz Hand in Hand gehen können.“

Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes. Foto: Christophe Gateau/dpa
Warum die kurzfristige Entlastung?
Die Entlastung geht laut UBA mit der Einhaltung der Klimaziele einher. Gleichzeitig trage sie zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei.
Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets I umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium und das UBA begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.
Bundesumweltminister Carsten Schneider sagte dazu: „Der CO₂-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an.“
Weiter sagte er: „Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt.“ Das bedeutet, dass der CBAM Importe aus Ländern außerhalb der EU mit schwächeren Klimaregeln verteuert. Das kann dazu führen, dass ausländische Unternehmen aufgrund der Bepreisung ihrer Waren letztlich weniger verkaufen.
Gleichzeitig werden Unternehmen, die in Europa produzieren, CBAM unterliegen und ihre Produkte über EU-Grenzen hinaus exportieren, benachteiligt, wenn sie auf dem Weltmarkt mit Unternehmen mit weniger strikten Klimaauflagen konkurrieren müssen.

Der Bundesumweltminister Carsten Schneider am 22. Juli 2025 im Deutschen Bundestag. Foto: via dts Nachrichtenagentur
Testphase seit 2023
Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM im sogenannten Übergangszeitraum. Das soll die Einführung des neuen Mechanismus gut vorbereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen.
Diese Testphase hat bewirkt, dass rund 99 Prozent der im Rahmen des Warenhandels verursachten Emissionen vom CBAM erfasst sind. Diese hängen mit großen Grundstoffmengen zusammen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden.
Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil der verursachten CO₂-Emissionen aus.
[etd-related posts=“5285258,5279060″]
Weitere Vereinfachungen
Im Weiteren gibt es jetzt zusätzliche Vereinfachungen für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen.
So haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten. Bei Letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.
[etd-related posts=“5277654,5211375″]
Zudem können CBAM-Anmelder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Dazu müssen sie aber vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben.
Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Für Einzelpersonen ist eine solche Anmeldung nicht nötig, wenn sie beispielsweise Zement aus einem Nicht-EU-Staat kaufen und die Importmenge den genannten Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr nicht überschreitet.
Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren große und kleine Einfuhrunternehmen über den Hinweis „CBAM-pflichtig“ in ihrer Zollanmeldung.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion