Strom, Gas, Wasser, Telefon: Spätere Zahlungen sind möglich

Die Maßnahmen der Bundesregierung zu Corona-Pandemie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit sowie von Privatpersonen als auch von Unternehmen. Staatliche Hilfen oder auch soziale Leistungen können womöglich nicht so schnell ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat daher Erleichterungen für einen Aufschub der Kosten für Strom, Wasser, Gas und Telefon geschaffen.
Dadurch können private Verbraucher und Kleinstunternehmer (unter 10 Mitarbeiter, maximaler Jahresumsatz 2 Millionen Euro), die aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind, die Zahlung der Strom-, Gas-, Wasser-, Telefonkosten zeitlich befristet aussetzen.
Der Zahlungsaufschub ist keine Zahlungsbefreiung und betrifft momentan nur Leistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2020.
Kosten weiter im Blick behalten
Hintergrund ist das kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
Das dabei zum Einsatz kommende „Leistungsverweigerungsrecht“ gilt allerdings nur für Verträge die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und auch momentan nur für den Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2020.
Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Kosten damit ganz entfallen – die Begleichung der Kosten ist nur aufgeschoben. Die Kosten sollte man daher weiter im Blick behalten, da sonst ein hoher Turm an Kosten anfallen könnte, der später möglicherweise schwer abzubezahlen ist.
Leistungsanbieter müssen informiert werden
Auch sollten die Zahlungen nicht einfach eingestellt werden. Die einzelnen Leistungsanbieter sollten darüber informiert werden, dass man von seinem Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie Gebrauch machen möchte.
Zudem muss der Verbraucher oder Kleinstunternehmer die schwierige Wirtschaftssituation den Leistungsanbietern glaubhaft darlegen. Hierzu gibt es bei den Verbraucherzentralen Musterbriefe und auf den Internetseiten der Bundesregierung Formulierungshilfen.
Wie später die Kosten bezahlt werden, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Auch dies muss mit den Leistungsanbietern rechtzeitig geklärt werden. Denkbar ist die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder eine Vertragsverlängerung.
Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge sind ausgenommen
Vom Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Corona-Pandemie ausgenommen sind Miet-, Pacht-, Darlehens- sowie Arbeitsverträge.
Auch können sich die betroffenen Leistungsanbieter gegen die Leistungsverweigerung wehren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie für das Versorgungsunternehmen unzumutbar ist und dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet.
Die Bundesregierung hat sich vorbehalten, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts bis zum 30. September 2020 verlängern zu können. Sollte dies beschlossen werden, wäre dadurch ein Aufschub der Zahlungen bis Ende September möglich.
[etd-related posts=“3201510,3201160,3201693″]
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion