Was Brosius-Gersdorf wirklich zur Menschenwürde Ungeborener schrieb

Wie sieht die Position der Potsdamer Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zur Frage der Menschenwürde von ungeborenem Leben wirklich aus? Ein ausführlicher Blick auf ihre Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Paragrafen 218 gibt Antworten.
Frauke Brosius-Gersdorf ist eine der von der SPD vorgeschlagenen Richterkandidatinnen.
Auch wegen ihrer Haltung zum Thema Abtreibung ist die Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf in die Kritik geraten. Zu Unrecht?Foto: Britta Pedersen/dpa
Von 22. Juli 2025

Welche Haltung vertritt die nominierte Verfassungsrichterin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf in der ethisch und rechtlich umstrittenen Frage des Schwangerschaftsabbruchs? Wie sieht die Position der Potsdamer Verfassungsrechtlerin zur Frage der Menschenwürde von ungeborenem Leben wirklich aus?

Ausführliche Antworten findet man etwa in einer Stellungnahme, die Brosius-Gersdorf am 10. Februar 2025 vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Darin hatte sie ihre Einschätzung eines Gesetzentwurfs einer fraktionsübergreifenden Gruppe Abgeordneter zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs dargelegt.

Brosius-Gersdorf sieht „geringeren Schutzstandard“ für Lebensrecht bei Ungeborenen

Schon auf Seite 5 ihrer Stellungnahme (PDF) stellte Brosius-Gersdorf klar, dass sie das Grundrecht auf Leben eines Embryos oder Fetus anders bewerte als das eines Neugeborenen.

Die Verfassungsrechtlerin bejaht ein Lebensrecht des Embryos ab dem Zeitpunkt der Nidation . Zugleich plädiert sie für ein abgestuftes Schutzkonzept, je nach Entwicklungsstand des Embryos. Es sprächen „gute Gründe dafür, dass das verfassungsrechtliche Lebensrecht pränatal mit einem geringeren Schutzstandard gilt als für den geborenen Menschen“.

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über den geringeren Schutzstandard des Lebensrechts für Ungeborene. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über den geringeren Schutzstandard des Lebensrechts für das Ungeborene. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Der Begriff „Nidation“ bezeichnet den Moment, in dem die befruchtete Eizelle sich in die Gebärmutterschleimhaut einnistet. Das geschieht normalerweise etwa am 6. Tag nach der Befruchtung.

„Gute Gründe“ für Menschenwürdegarantie erst ab Geburt

„Gute Gründe“ existierten nach Auffassung der Professorin auch dafür, „dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt“.

In ihrer Stellungnahme verwies Brosius-Gersdorf in diesem Zusammenhang auf den Abschlussbericht der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“, der sie selbst angehörte. Die Kommission wurde im März 2023 von der Ampelregierung eingesetzt und legte ihren Bericht im April 2024 vor (PDF).

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über Menschenrechte für Ungeborene. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über Menschenrechte für Ungeborene. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Schließlich sei ein ungeborener Mensch im Uterus nicht alleine lebensfähig, sondern „bei entsprechender medizinischer Behandlung“ erst frühestens nach dem Verlassen des Mutterleibs. Es existiere also eine „existenzielle Abhängigkeit des Ungeborenen vom Körper der Schwangeren“. Diese Abhängigkeit lege „es nahe, dass das Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutz zum Tragen komme als für den geborenen Menschen“.

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über die „existenzielle Abhängigkeit“ eines Embryos. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über die „existenzielle Abhängigkeit“ eines Embryos. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Konflikt mit Grundrechten der Schwangeren

Grund Nummer zwei für „eine geringere Schutzintensität“ des ungeborenen Lebens sei „der Konflikt mit den Grundrechten der Schwangeren“, der andernfalls „selbst bei einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die Schwangere […] kaum lösbar wäre“. Rechtlich sei schließlich „niemand gezwungen“, das eigene Leben „zur Rettung des Lebens eines anderen zu opfern“, auch keine schwangere Frau.

Das „Verlangen der Schwangeren nach einem Schwangerschaftsabbruch“ stehe dagegen unter Schutz, und zwar „durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)“, so die Rechtswissenschaftlerin.

„Maßgeblich“ für „die Auflösung des grundrechtlichen Güterkonflikts“ zwischen dem Lebensrecht eines Ungeborenen und den Grundrechten einer Schwangeren ist nach der Rechtsauffassung von Brosius-Gersdorf abermals das „geringere Gewicht“, das dem Lebensrecht eines Embryos beziehungsweise Fetus „bis zur Lebensfähigkeit ex utero“ zukomme.

Je länger eine Schwangerschaft aber andauere, desto mehr steige zugleich die „entsprechende Verantwortungsübernahme für das Ungeborene“ und zugleich „die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft“, stellte die Verfassungsrechtlerin klar.

Wissenschaftlerin suchte Wege aus dem Dilemma

In der ZDF-Talkshow „Markus Lanz“ wies Brosius-Gersdorf am 15. Juli ausdrücklich darauf hin, dass man es mit einem Dilemma zu tun habe (Video auf YouTube). In einer Presseerklärung, die kurz nach der Sendung veröffentlicht wurde, bemühte sich Brosius-Gersdorf zudem um eine Klarstellung.

Einerseits stehe die Vorstellung, dass man auch dem Ungeborenen ab Nidation die gleiche Menschenwürdegarantie zuerkennen müsse wie dem bereits geborenen Menschen. Andererseits sei es aber „seit langem bestehende Rechtslage, dass ein Abbruch bei medizinischer Indikation zulässig“ sei.

Die Lösung könne verfassungsrechtlich nur darin bestehen, „dass entweder die Menschenwürde doch abwägungsfähig ist oder für das ungeborene Leben nicht gilt“. Auf diese „Problematik und auf Inkonsistenzen im bestehenden Recht hinzuweisen sowie Lösungsmöglichkeiten für eine widerspruchsfreie Regelung des Schwangerschaftsabbruchs aufzuzeigen“, sei ihr Bestreben und ihre Aufgabe als Wissenschaftlerin.

Abbruch kein Verstoß gegen Artikel 1 des Grundgesetzes

Die Menschenwürde, wie sie das Grundgesetz in seinem ersten Artikel als „unantastbar“ erklärt, werde bei einem Abbruch zudem nicht verletzt. Eine solche Verletzung der Menschenwürde liege nach dem breiten Konsens der „Objektformel“ nämlich erst dann vor, „wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt“ werde, stellte Brosius-Gersdorf in ihrer Stellungnahme für den Rechtsausschuss klar. Das sei bei einem Schwangerschaftsabbruch aber nur selten der Fall:

Die Schwangerschaft wird in der Regel nicht beendet, weil der Embryo/Fetus als lebensunwert erachtet wird, sondern weil für die Frau eine Mutterschaft zu dem Zeitpunkt nicht vorstellbar ist.“

Ausland als Vorbild für Liberalisierung?

Brosius-Gersdorf wies darauf hin, dass „zahlreiche andere Länder“ längst liberalere Abtreibungsgesetze besäßen als Deutschland. In Island, Kolumbien, Neuseeland, den Niederlanden, manchen US-Staaten und in Australien etwa habe eine Schwangere das Entscheidungsrecht über einen Abbruch, und zwar „bis zum Eintritt der Lebensfähigkeit des Fetus ex utero“.

Einen exakten Zeitpunkt nannte Brosius-Gersdorf nicht. Laut dem „Berufsverband der Frauenärzte“ ist „die Grenze zur Lebensfähigkeit […] trotz aller zur Verfügung stehenden modernsten Techniken zwischen der 23. und 25. Schwangerschaftswoche […] erreicht“.

Die WHO, der Kommissar für Menschenrechte des Europarates und auch manche UN-Vertragsausschüsse hielten es nach Angaben von Brosius-Gersdorf inzwischen sogar für geboten, Schwangerschaftsabbrüche vollständig zu entkriminalisieren, gab die Professorin zu bedenken.

Dessen eingedenk sei der deutsche Gesetzgeber schon nach dem „Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“ verpflichtet, „völkerrechtliche Vorgaben des Menschenrechtsschutzes bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen“, mahnte die Verfassungsrechtlerin.

„Recht auf Abbruch“ in der Schwangerschaftsfrühphase und darüber hinaus

Gerade in der Frühphase der Schwangerschaft treten „die Belange des Embryos/Fetus hinter den Grundrechten der Schwangeren zurück“. Der Betroffenen stehe in dieser frühen Phase deshalb ein Recht auf Abbruch zu, wie es schon heute „bei kriminologischer Indikation“ (Paragraf 218a (3) StGB) oder „bei medizinischer Indikation“ (Paragraf 218a (2) StGB) straffrei gewährt werde.

Derzeit sind in Deutschland Abtreibungen rechtswidrig, jedoch in den ersten zwölf Wochen unter bestimmten Bedingungen straffrei möglich.

Die Juristin plädierte dafür, die Frist der Straffreiheit in diesen Fällen von derzeit zwölf Wochen seit der Empfängnis auf 15 Wochen zu verlängern. Das sei nicht nur „verfassungsrechtlich zulässig“, sondern auch der Erfüllung der Schutzpflichten des Gesetzgebers aus Artikel 2 (1) in Verbindung mit Artikel 1 (1) und aus Artikel 2 (2) des Grundgesetzes geschuldet. Bei einer tatsächlichen Neuregelung müsse der Gesetzgeber die Grundrechte der Schwangeren im Übrigen als „Abwehrrechte“ anwenden.

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über Grundrechte einer Schwangeren als „Abwehrrechte“. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über Grundrechte einer Schwangeren als „Abwehrrechte“. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Sofern sich eine Schwangere zum Zeitpunkt der Abtreibung „in besonderer Bedrängnis“ befinde, sei die Kann-Regelung der Straffreiheit unter den genannten Bedingungen ohnehin schon heute möglich, und zwar sogar bis zu 22 Wochen nach dem Empfängniszeitpunkt, erklärte Brosius-Gersdorf unter Verweis auf Paragraf 218a (4) StGB.

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über straffreie Abtreibungen über den 22. Monat hinaus. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf über straffreie Abtreibungen über den 22. Woche hinaus. Foto: Bildschirmfoto/Stellungnahme für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Nicht eindeutig geklärt sei aus ihrer Sicht allerdings die Frage, ob man die Straffreiheit noch weiter darüber hinaus gewähren sollte. Bis auf diesen Punkt argumentierte Brosius-Gersdorf in ihrer Stellungnahme weitgehend im Einklang mit den Abgeordneten, die zuvor einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hatten.

Treibende Kraft dahinter war die Juristin und Künstlerin Carmen Wegge (SPD), die den Schwangerschaftsabbruch neu regeln (BT-Drucksache 20/13775, PDF) und die Versorgungslage von Schwangeren verbessern (BT-Drucksache 20/13776, PDF) will. Sie strebt an, einen fristgemäßen Abbruch nicht nur wie bisher straffrei, sondern künftig auch rechtmäßig stellen zu lassen, damit die Krankenkassen die Kosten tragen. Denn Versicherungen können nur rechtmäßige Abbrüche abdecken.

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Frühere Entscheidungen des Verfassungsgerichts irrelevant

Schon zu Beginn ihrer Stellungnahme hatte Brosius-Gersdorf die Vermutung aus dem Weg geräumt, dass der Bundestag kein Gesetz gegen eine bereits erklärte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beschließen könne.

Urteile des Gerichts aus den Jahren 1975 und 1993, nach denen das Grundrecht auf Leben und die Menschenwürdegarantie „ohne Schutzabstufung“ Vorrang vor den gleichen Rechten sowie dem Persönlichkeitsrecht einer schwangeren Frau zukommen, spielten im Gesetzgebungsverfahren in Wahrheit nämlich gar keine Rolle. Denn die Entscheidungen aus Karlsruhe würden keinerlei „Bindungswirkung“ gegenüber dem Gesetzgeber entfalten:

Weder § 31 Abs. 1 BVerfGG noch Art. 94 Abs. 4 GG bewirken eine Versteinerung der geltenden Rechtsordnung für den Gesetzgeber.“

Eine „eigene verfassungsrechtliche Neubewertung“ und damit auch eine Gesetzesanpassung seien folglich jederzeit erlaubt. Genau dafür sprächen bezüglich der Abtreibungsdebatte die in den vergangenen vier Jahrzehnten gewachsene „breite Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum“, die Weiterentwicklung des rechtswissenschaftlichen Diskussionsstands, die Veränderung des völkerrechtlichen Rahmens und „ein Trend zur Liberalisierung“.

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Neben Brosius-Gersdorfs Stellungnahme anlässlich des Gesetzesvorhabens von Wegge wurden auch weitere ihr zugeschriebene Äußerungen in sozialen Netzwerken und einigen Medien diskutiert.

In ihrer Pressemitteilung vom 15. Juli wandte sich Brosius-Gersdorf gegen den Vorwurf, sie „wäre für eine Legalisierung und eine (hiervon zu unterscheidende) Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bis zur Geburt“ eingetreten. Diese Aussage sei eine „Verunglimpfung“.

Merz’ Antwort auf AfD-Frage lenkte Blick auf Professorin

Die Diskussion um die Wahl von Brosius-Gersdorf als künftige Richterin am Bundesverfassungsgericht hatte an Fahrt aufgenommen, nachdem Beatrix von Storch, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der AfD im Bundestag, Kanzler Friedrich Merz (CDU) am 9. Juli 2025 im Bundestag eine kritische Frage gestellt hatte.

Dabei interpretierte von Storch die Haltung der Rechtsprofessorin dahingehend, dass es sich bei ihr um eine Frau handele, für die die Würde des Menschen angeblich nicht gelte, wenn der Mensch nicht geboren sei – eine Interpretation, die Brosius-Gersdorf später deutlich zurückwies. Von Storch wörtlich:

„Frau Brosius-Gersdorf hat gesagt, dass ein Kind, das neun Monate alt ist, zwei Minuten vor der Geburt keine Menschenwürde zukommt. Können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, diese Frau zu wählen, wissend, dass vermutlich diese Dame in Kürze über die Abschaffung des 218 abstimmen wird?“

Merz beantwortete die Frage nach einer Spitze in Richtung von Storch mit einem klaren „Ja“ (Video auf X).

Zwei Tage später, am 11. Juli, wurde die Wahl aller drei bereits im Vorfeld zwischen den Koalitionspartnern abgesprochenen Richterkandidaten abgesagt. Der potenzielle Karriereschritt nach Karlsruhe ist nun auch für die zweite SPD-Wunschkandidatin Prof. Ann-Katrin Kaufhold sowie den CDU-Vorschlag Prof. Dr. Günter Spinner vorläufig auf Eis gelegt.

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Differenzen zur Wahl von Brosius-Gersdorf

Wie sich am Morgen des ursprünglich geplanten Abstimmungstages herausstellte, hatte es innerhalb der Unionsfraktion wohl zu viele „Abweichler“ gegeben, die speziell die Personalie Brosius-Gersdorf nicht mittragen wollten. Offiziell, weil Plagiatsvorwürfe gegen sie laut geworden sind.

Die SPD hält allerdings weiterhin an Brosius-Gersdorf als Kandidatin fest. Ihr Co-Parteichef Lars Klingbeil forderte am vergangenen Wochenende die Neuansetzung der Richterwahl: Die Bedenken wegen angeblicher Plagiatsvergehen seien auch seitens der Union inzwischen ausgeräumt.

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Zwei CSU-Granden haben sich allerdings dafür ausgesprochen, wenn die umstrittene Kandidatin nicht mehr zur Wahl stünde: Bundesinnenminister Alexander Dobrindt empfahl Brosius-Gersdorf einen Verzicht auf die Kandidatur und Bayerns Ministerpräsident Markus Söder riet der SPD, von der Kandidatin abzurücken.

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Brosius-Gersdorf selbst hatte sich zu Gast bei Markus Lanz einen Verzicht auf den Posten offen gehalten: Falls ihre Kandidatur dem höchsten deutschen Gericht zu schaden drohe, werde sie nicht weiter an ihrer Nominierung festhalten. Außerdem wolle sie nicht „verantwortlich sein für eine Regierungskrise in diesem Land“. Als Wissenschaftlerin vertrete sie „absolut gemäßigte Positionen aus der Mitte unserer Gesellschaft“, besitze aber „die alte Schwäche“, sich „nun mal relativ klar“ auszudrücken. Als „Aktivistin“ sehe sie sich nicht.

Merz bleibt unterdessen bei seiner Zusage an die SPD: Drei Tage nach Brosius-Gersdorfs Auftritt bei Lanz nahm er sie gegen Kritik in Schutz und kündigte an, den Streit während der Parlamentspause koalitionsintern beilegen zu wollen. Er vertraue darauf, dass „die beiden Fraktionen das gut machen“ würden. Ab Ende August könnte jedoch auch der Bundesrat in den Wahlmodus eintreten.



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