Der Verfassungsschutz darf die AfD vorläufig weder als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen noch entsprechend beobachten, entscheid das Verwaltungsgericht Köln.
Die AfD hatte am Montag, dem 5. Mai, dazu einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Verfassungsschutz musste nun eine sogenannte „Stillhaltezusage“ abgeben und die betreffende Pressemitteilung zur Einstufung von seiner Webseite entfernen.
Es ist nicht die erste Stillhaltezusage des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Im Januar 2021 klagte die AfD gegen ihre damalige Einstufung als „Verdachtsfall“, blieb aber in zwei Instanzen erfolglos. Das Urteil des OVG Münster ist nicht rechtskräftig.
Bis zu einer Gerichtsentscheidung über das jetzige Eilverfahren in Köln darf der Verfassungsschutz die AfD nun nicht mehr öffentlich als „gesichert rechtsextremistische“ Bestrebung bezeichnen.
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